Getrennte Einkommensteuerveranlagung trotz Versöhnungsversuchs

Eheleute, die das gesamte Jahr getrennt leben, sind gesondert zur Einkommensteuer zu veranlagen. Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein kurzer Versöhnungsversuch von nur einer Woche nicht genügt, die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zu schaffen. Daran ändert auch nichts, dass ein ernsthafter, aber erfolgloser Versöhnungsversuch das Getrenntleben der Eheleute familienrechtlich unterbrechen kann.

Urteil des FG Nürnberg vom 07.03.2005
VI 160/04
NJW Spezial 2005, 538

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