Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Grob gesprochen: Hier handelt es sich um die Einkünfte als Arbeitnehmer. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehören in Deutschland zu den
7 steuerlichen Einkunftsarten und zählen zu den Überschusseinkünften. Für Arbeitnehmer ist das Steuerformular
Anlage N besonders wichtig, weil neben den Angaben zum Arbeitslohn (Gehalt) in dieser Anlage zur Einkommensteuererklärung auch die Werbungskosten einzutragen sind. Rufen Sie daher bei Bedarf diesen Finanztip-Artikel mit den Ausfüllhinweisen und den vertiefenden Verlinkungen auf.
Mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unterliegt der Arbeitnehmer der Lohnsteuer, d.h. die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und sie wird daher bereits vom Arbeitgeber einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Im Rahmen der EinkommenSteuererklärung kann der Arbeitnehmer die bereits gezahlte (weil einbehaltene) Lohnsteuer durch Geltendmachung von zum Beispiel Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen reduzieren. Die Einnahmen und Ausgaben aus den anderen Einkunftsarten beeinflussen nicht die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die gesetzliche Grundlage bildet der § 19 EStG und danach gehören insbesondere zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- Gehalt, Lohn, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile (z.B. Sachbezüge) für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst
- Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Beschäftigungsverhältnissen
- laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers für eine betriebliche Altersversorgung
Was gehört zum Arbeitslohn?
Arbeitslohn kann nur derjenige beziehen, der auch Arbeitnehmer ist. Wer ist nun Arbeitnehmer im Sinne der Einkommensteuer? Das Steuerrecht geht häufig seine eigenen Wege und schert sich kaum darum, was ein anderes Gesetz vorschreibt. Wer Arbeitnehmer ist, bestimmt der
§ 1 LStDV (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung). Zur Feststellung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit abzugrenzen. Hieraus ergibt sich die Zuordnung zu der steuerlichen Einkunftsart. Grundsätzlich ist vom Gesamtbild der Verhältnisse auszugehen. Für das Vorliegen einer nichtselbständigen Beschäftigung ist insbesondere auf die Eingliederung in ein Unternehmen (feste Arbeitszeiten,
Weisungsrecht (Direktionsrecht), Bereitstellung des Arbeitsplatzes,
Anspruch auf Erholungsurlaub usw.) abzustellen. Die Abführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben) ist ein starkes Indiz für die Beschäftigung als Arbeitnehmer.
Nach § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Stpfl. im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören grundsätzlich alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen (§ 2 LStDV). Dazu gehören zum Beispiel auch Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis, Sachbezüge oder Entschädigungszahlungen des Arbeitgebers. Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis des Erblassers, die den Erben zufließen, sind von den Erben als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge zu versteuern. Was im Einzelfall als der Lohnsteuer unterliegender Arbeitlohn zu qualifizieren ist, hat schon sehr viele Finanzgerichte beschäftigt. Stellvertretend für viele Fälle sei hier nur auf die Besteuerung von Dienstwagen hingewiesen.
Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit
Die Einkommensteuer ist im Prinzip ganz einfach aufgebaut: Einnahmen minus Ausgaben = Einkünfte. Die Ausgaben sind die Werbungskosten im Sinne des
§ 9 EStG, die im Veranlagungszeitraum auch abgeflossen sind (vgl.
§ 11 EStG). Nur wenn der Steuerzahler (hier der Arbeitnehmer) Werbungskosten in einer Höhe oberhalb des
Arbeitnehmer-Pauschbetrages geltend macht und das Finanzamt dies akzeptiert, wirken sich die Werbungskosten steuermindernd aus. An dieser Stelle kann nur auf die zahlreichen Artikel, angefangen von der allgemeinen "Startseite" zu
Werbungskosten in der Steuererklärung bis hin zu den unterschiedlichsten Werbungskosten im Detail verwiesen werden. Allein das "Theater" um die
Pendlerpauschale oder um das
häusliche Arbeitszimmer hat sehr viele Richter, Zehntausende von Steuerberatern und Finanzbeamten und Millionen von Arbeitnehmern "beschäftigt". Tipp: Nutzen Sie neben den ausgewählten Artikeln in der linken Spalte die spezielle Suche in Steuer-Websites am Ende des Artikels mit dem Suchbutton "Steuertipps Web".