Zuordnung der Gartengestaltung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Werden von einem Hauseigentümer Aufwendungen für eine Gartenneugestaltung bei einem Zweifamilienhaus geltend gemacht, ist darauf zu achten, welcher der Wohnungen der betroffene Gartenanteil zuzuordnen ist. Die Aufwendungen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nämlich nicht absetzbar, soweit der neu gestaltete Gartenteil der vom Steuerpflichtigen selbst genutzten Wohnung zuzurechnen ist.
Urteil des FG München vom 22.02.2007
6 K 266/04
Pressemitteilung des FG München