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Wer schuldet die Schenkungssteuer? Ehefrau oder Lebensgefährtin?
Steuerschuldner der Erbschaftsteuer bzw. hier der Schenkungsteuer sind die beschenkte Person und der Schenker. Wie der nachstehend beschriebene Fall des Finanzgerichtes Düsselsdorf zeigt, wird trotzdem manchmal versucht, der Zahlung der Steuer an das Finanzamt zu entgehen.
Ehefrau oder Lebensgefährtin als Steuerschuldner?
Ein noch verheirateter Mann lebte über vier Jahre mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen. In dieser Zeit schenkte er ihr insgesamt zwei Millionen Euro. Als er verstarb, nahm das Finanzamt die Lebensgefährtin auf Zahlung von Schenkungssteuer in Höhe von rund 700.000 Euro in Anspruch. Diese vertrat jedoch die Auffassung, dass insoweit vorrangig die Ehefrau des Verstorbenen als dessen Erbin in Anspruch genommen werden müsse, da ihr Partner ihr gegenüber ausdrücklich erklärt habe, für sämtliche steuerrechtlich eintretenden Nachteile der Schenkungen aufkommen zu wollen. Diese Verpflichtung sei nunmehr auf die Ehefrau übergegangen.
Das Finanzgericht Düsseldorf sah jedoch nicht die Ehefrau des Verstorbenen, sondern seine Lebensgefährtin in der Haftung, da der Schenker weder die Festsetzung der Steuer gegen sich selbst beantragt noch sein Versprechen in notariell beurkundeter Form abgegeben hatte (Urteil des FG Düsseldorf vom 20.02.2008 - 4 K 1840/07).
Grundsatz: Erwerber schuldet die Schenkungsteuer
Zur rechtlichen Situation im Urteilsfall: Die Erwerberin (hier Lebensgefährtin) schuldet nach
§ 20 Abs. 1 ErbStG die Steuerschuld wegen der Schenkung. Gegen sie konnte das Finanzamt deshalb die Schenkungsteuer festsetzen. Bei einer Schenkung ist nach
§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG auch der Schenker Steuerschuldner. Insoweit besteht eine Gesamtschuldnerschaft (
§ 44 Abs. 1 AO) mit der Folge, dass es dem Finanzamt entsprechend
§ 421 Satz 1 BGB grundsätzlich freisteht, an welchen Steuerschuldner es sich wendet. Die Entscheidung, welcher von mehreren Gesamtschuldnern aus demselben Rechtsgrund in Anspruch genommen werden soll, steht nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde, für das die allgemeinen Grundsätze des
§ 5 AO gelten.
Die Ermessensentscheidung des Finanzamts, die Schenkungsteuer gegen die Lebensgefährtin festzusetzen, ist ermessensfehlerfrei. Bei der Schenkungsteuer ist regelmäßig von dem vom beklagten Finanzamt beachteten Grundsatz auszugehen, dass die Steuer in erster Linie gegen den (bereicherten) Erwerber festzusetzen ist. Eine Festsetzung der Steuer vorrangig gegen den Schenker kommt dann in Betracht, wenn dieser es beantragt hat oder wenn er dem Beschenkten gegenüber die Steuer übernommen hat (§ 10 Abs. 2 ErbStG).
Im Urteilsfall war nicht ersichtlich, das der Schenker noch zu Lebzeiten beim beklagten Finanzamt beantragt hat, die Schenkungsteuer gegen ihn festzusetzen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er die Entrichtung der von der Lebensgefährtin geschuldeten Schenkungsteuer ihr gegenüber übernommen hat (§ 10 Abs. 2 ErbStG). Die Lebensgefährtin behauptet lediglich, der Schenker habe ihr gegenüber erklärt, dass er für sämtliche steuerrechtlich eintretenden Nachteile aufkommen werde. Hierin könnte allenfalls ein neben den bereits vollzogenen Zuwendungen abgegebenes Versprechen zu sehen sein, die in der Person der Lebensgefährtin entstandene Schenkungsteuer übernehmen zu wollen. Ein derartiges steuerrechtlich grundsätzlich unerhebliches Schenkungsversprechen wäre indessen auch zivilrechtlich wegen der hier offensichtlich fehlenden notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB und § 125 Satz 1 BGB) unwirksam.