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Erbschaftssteuer bei eingetragener Lebenspartnerschaft

In Kürze: Homosexuelle Lebenspartner dürfen bei der Erbschaftssteuer nicht gegenüber Ehepartnern benachteiligt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig sei.

Dieser Beschluss bezieht sich zwar grundsätzlich auf den Zeitraum der Jahre 2001 bis zum Jahr 2008, denn mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 sind die Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu Gunsten von eingetragenen Lebenspartnern insoweit geändert worden, als der persönliche Freibetrag sowie auch der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen werden.

Allerdings werden eingetragene Lebenspartner weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert, weil sie auch nach der Änderung zum 1. Januar 2008 in die Steuerklasse III bei der Erbschaftsteuer eingruppert werden. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 vom 22. Juni 2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht – also auch in den Steuersätzen – beabsichtigt.

Zur Begründung des Beschlusses des Verfassungsgerichtes: "Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern im Recht des persönlichen Freibetrags lässt sich nicht allein mit Verweisung auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) rechtfertigen. Geht die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht."

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