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Keine Verminderung der Erbschaftssteuer durch Verfahrenskosten
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) sind als Nachlassverbindlichkeiten u. a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Der Bundesfinanzhof hält die vom Erben aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit, der die von ihm zu tragende eigene Erbschaftsteuer betrifft, nach dieser Regelung nicht für abzugsfähig.
In Anwendung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift liegt eine solche Nachlassverbindlichkeit auch bezüglich der Kosten, die dem Erben aufgrund der Hinzuziehung bzw. Beiladung zu einem Einspruchs- bzw. Klageverfahren entstanden sind, das die Erbschaftssteuerfestsetzung gegen den Vermächtnisnehmer betraf, nicht vor.
Urteil des BFH vom 20.06.2007 - II R 29/06
Prozesskosten bei privaten Versicherungen
In diesem Beispiel geht es um den Abzug von Prozessausgaben als Werbungskosten. In der Regel steht bei einer privaten Rentenversicherung die Bildung von Kapital für die Altersvorsorge im Vordergrund. Anwalts- und Prozesskosten können dann steuerlich nicht geltend gemacht werden. Ausnahmne: Soll mit einer Versicherung jedoch ein bestimmtes Risiko im Zusammenhang mit einer Einkunftsart abgedeckt werden, so kommt der Abzug der Anwaltskosten und/oder Prozesskosten als Werbungskosten in Betracht. Beispiel: Grundeigentümerhaftpflichtversicherung bei vermieteter Wohnung.