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Wer als Steuerpflichtiger (§ 2 ErbStG) Vermögenswerte aufgrund eines Testaments bzw. Erbvertrages oder aufgrund einer Schenkung erhält, fällt grundsätzlich unter das Erbschaftsteuerrecht. So heißt es u.a. im § 1 Abs. 1 ErbStG: "Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen der Erwerb von Todes wegen und die Schenkungen unter Lebende". Der Erbschaftsteuer unterliegt mithin nicht der Nachlass, sondern der Erbanfall beim einzelnen Erwerber. Mit der Höhe des Erwerbs steigt die Erbschaftsteuerhöhe progressiv an und entfernt verwandte oder nicht verwandte Personen werden höher besteuert als Erwerber aus dem engen Familienkreis.
Erbschaftsteuer und Erbrecht
Erbschaftsteuer und Erbrecht gehen praktisch "Hand in Hand". Ohne eine zumindest vertiefte Kenntnis im Erbrecht werden Ihnen viele Hinweise zum Erbschaftsteuerrecht unverständlich bleiben. Auch die Artikel in diesem Leitfaden zur Erbschaftsteuer wechseln - wo sinnvoll - teilweise zwischen den beiden Gebieten. Beispiel: ErbSt bei Vor- und Nacherbschaft.
Es gilt aber auch: Wer nur über Kenntnisse im Erbrecht verfügt, wird kaum Erbschaftsteuer sparen können. Gehen Sie daher im Zweifel zu einem Rechtsanwalt, der auf beiden Gebieten fundierte Kenntnisse und Erfahrungen aufweisen kann. Zwecks Schulung Ihres eigenen Rechtsverständnisses sollten Sie Inhalte sowohl zum Erbrecht als auch zum Erbschaftsteuerrecht "konsumieren".
Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer
Die deutsche Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer und keine Nachlasssteuer. Die aufgrund der Schenkung oder des Erbfalls gesteigerte Leistungsfähigkeit des Empfängers soll besteuert werden. Die Bereicherung des Empfängers kann auch für andere Steuerarten relevant sein. Beispiel: Max Mustermann verschenkt einen sehr gut erhaltenen Oldtimer "Aston Martin" an seinen guten alten Freund aus Studienzeiten und an seinen Neffen das selbstgenutzte Einfamilienhaus im Wert von 500.000 Euro, worauf allerdings noch eine abzuzahlende Hypothek mit 100.000 Euro valutiert. Für den Neffen ist neben der Erbschaftsteuer wegen des teilentgeltlichen Erwerbs (Hypothek) auch der Sachverhalt für die Grunderwerbsteuer zu prüfen und bei Veräußerung des Hauses innerhalb der nächsten 10 Jahre fällt ggf. auch Einkommensteuer an.
Für Schenkung und Erbfall werden die gleichen Steuersätze zugrundegelegt. Das Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) gilt nach § 1 Abs. 1 ErbStG auch für Schenkungen unter Lebenden und Absatz 2 stellt die Schenkungsteuer in ihren Rechtsfolgen der Erbschaftsteuer weitgehend gleich. Ausnahme: Ein besonderer Versorgungsfreibetrag (vgl. § 17 ErbStG) kann nur im Todesfall (Erbschaft) in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich gilt: Je größer der zu übertragende Geldbetrag, desto höher die Steuer. Die Freibeträge sind abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Beschenkten. Die Schenkungsteuer richtet sich nach 3 Steuerklassen. Regel: Je enger die Verwandschaft, desto geringer ist die Schenkungsteuer.
Schulden und Nachlassverbindlichkeiten
Vom steuerpflichtigen Erwerb im Todesfall können die unmittelbaren Erbfallkosten wie Kosten der Bestattung (auch Grabdenkmal und Grabpflege) sowie die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses entstehenden Kosten abgesetzt werden, so dass der Wert für die Erbschaftsteuer entsprechend gemildert wird. Typische Kosten sind Gebühren für Testamentseröffnung, Erteilung des Erbscheins oder die Aufwendungen für die Umschreibung im Grundbuch.
Schulden und andere Verbindlichkeiten mindern das Vermögen (steuerpflichtiger Erwerb) für die Erbschaftsteuer. Hierzu zählen auch die privaten Steuerschulden der verstorbenen Person. Die Freibeträge für Hausrat und persönliche Gegenstände sind zwar nicht besonders hoch; sie sollten aber voll genutzt werden. Hierbei kommt der Wertbeimessung eine besondere Bedeutung zu. Schließlich liegen zwischen dem höheren Wiederbeschaffungswert und dem privat erzielbaren Veräußerungserlös große Differenzen.
Bei einer Erbschaft fallen teilweise auch höhere Kosten im Rahmen einer Erbauseinandersetzung an. Bei Grundstücken und Gebäuden bestehen häufig unterschiedliche Auffassungen über den Wert dieser Immobilien. [Mehr hierzu im Artikel unter Kosten der Erbauseinandersetzung als Erbfallkosten].
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