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Grundsätzlich ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall des Erwerbs dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen (vgl. § 30 Abs.1 ErbStG). Dabei sind Angaben zur Person der Beteiligten, zum Rechtsgrund des Erwerbs und zu dessen Gegenstand und Wert darzulegen (vgl. § 30 Abs, 2 ErbStG). Bei einer Schenkung ist sowohl der Schenker als auch der Beschenkte zur Anzeige verpflichtet. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn es sich eindeutig um einen steuerfreien Erwerb handelt, weil zum Beispiel der Wert der Schenkung den maßgeblichen Freibetrag nicht übersteigt.
Eine Anzeige erübrigt sich auch, wenn der Erwerb auf einem gerichtlich oder notariell eröffneten Testament beruht. Die Anzeigepflicht bleibt aber bestehen, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht in einer Depotbank verwaltet werden, oder Auslandsvermögen gehört. Die Anzeigepflicht entfällt außerdem bei Schenkungen, die von einem Notar beurkundet werden, also z.B. bei Grundstücksschenkungen (vgl. § 30 Abs.3 ErbStG).
Anzeigepflicht bei Erbschaft und Schenkung
Die begünstigte Person (Erbe oder Beschenkte) ist verpflichtet, den Vermögensanfall dem Finanzamt zu melden. Aber auch ohne Meldung erfährt das Finanzamt im Todesfall vom Vermögensübergang. Amtsgerichte, Behörden, Notare, Versicherungsunternehmen und Banken sind - wie nachstehend dargelegt - anzeigepflichtig, d.h. diese Institutionen müssen den Todesfall melden (vgl. § 33 ErbStG bzw. § 34 ErbStG). Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes ergibt sich aus § 35 ErbStG.
Bei Grundstücksübertragungen wird das Finanzamt automatisch hierüber informiert. "Schwarzes Kapital" wird so den Finanzbehörden bekannt, mit der Folge von deftigen Steuernachzahlungen. Besser dran sind die Erben, denen der Erblasser bereits vor seinem Tod Vermögen übertragen hat. Die den Finanzbehörden aufzugebende Höhe des Nachlasses ist um das übertragene Vermögen geringer. Zu der richtigen Steuerstrategie gehört daher für "Steuerfüchse" neben der ertragsteuerlichen Komponente auch die Vorsorge für die Erbschaftsteuer. Durch steuerliche Gestaltungsmaßnahmen (z.B. vorweggenomme Erbfolge) lässt sich ggf. die zukünftige Erbschaftssteuer reduzieren.
Weitere Anzeigepflichten im Erbschaftsteuerrecht
Grundsätzlich ist bei einer Schenkung sowohl der Schenker als auch der Beschenkte zur Anzeige an das Finanzamt innerhalb von drei Monaten verpflichtet. Weitere Anzeigepflichten bestehen für:
So sind Amtsgerichte, Behörden, Notare, Versicherungsunternehmen und Banken anzeigepflichtig, d.h. diese Institutionen trifft eine Mitteilungspflicht. Sie müssen den Todesfall dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt melden. So müssen zum Beispiel Versicherungen, bevor sie einem anderen als dem Versicherungsnehmer Beträge auszahlen, das Finanzamt über diesen Sachverhalt indformieren, sobald der Auszahlungsbetrag mehr als 1.200 Euro beträgt. Die Bank schickt im Todesfall automatisch eine Mitteilung an das Finanzamt. Auch die Nummer eines Schließfaches wird gemeldet. Über Abhebungen macht die Bank keine Mitteilung. Kein Wunder, dass bei einem sich abzeichnenden Todesfall hohe Vermögen durch Abhebungen oder Überweisungen kurz vor dem nahenden Todestag drastisch reduziert werden.
Wann darf das Finanzamt nachfragen?
Bei Verdacht auf Steuerhinterziehung darf das Finanzamt nähere Informationen verlangen. Voraussetzung für die Erlangung eines solchen gerichtlichen Beschlusses ist ein konkreter Anfangsverdacht. Beispiel: Es gibt deutliche Abweichungen zwischen den Angaben in der Steuererklärung und den tatsächlichen Verhältnissen. Ein solcher Fall wäre zum Beispiel auch der "plötzliche Verbrauch" eines höheren Vermögensbetrages. Das Finanzamt darf dann auch einsehen, wer wann Zugang zum Schließfach hatte oder wann welche Überweisungen getätigt wurden.
Bei Erbschaften werden bei Bedarf Kontrollmitteilungen sowohl an das Finanzamt des Erblassers als auch an das Finanzamt des Erben gesendet. Für hinterzogene Steuern des Erblassers haftet der Erbe. Eine strafrechtliche Verfolgung ist aber nicht gegeben, weil der Täter ja verstorben ist.
Was ist mit größeren Schenkungen im Alltag?
Während bei Todesfällen Notare, Banken, Versicherungen und andere Behörden den Namen an die Finanzbehörden melden müssen, bleiben Schenkungen in Form von Geldzuwendungen häufig ohne steuerliche Folgen. Beispiel: Wer seinem nichtehelichen Lebenspartner oder dem Neffen ein neues Auto schenkt, wird in der Regel nicht vom Finanzamt verfolgt. Die unentgeltliche Übertragung eines Wertpapierdepots würde den Finanzbeamten aber vielleicht schon auffallen.
Rechtsfolgen bei unterlassener Anzeigepflicht bzw. Erklärungspflicht
Es kommt wie immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Es drohen bei leichtfertiger Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung verlängerte Festsetzungsfristen und die hiermit einhergehenden Verfahren.
Beginn der Festsetzungsfrist bei der Erbschaftsteuer
Die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer beginnt nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder das Finanzamt von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt. Die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beginnt nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat (vgl. § 170 Abs. 5 AO). Die Festsetzungfrist beträgt bei der Erbschaftsteuer 4 Jahre (vgl. § 169 Abs. 2 AO).
Steuerschuldner der Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer)
Steuerschuldner ist bei Erwerben von Todes wegen der Erwerber und bei einer Schenkung neben dem Beschenkten auch der Schenker. Das Erbschaftsteuergesetz bestimmt im § 20 ErbStG den Steuerschuldner. So kann ein Erblasser zwar in einer Steuerklausel verfügen, dass der Vermächtnisnehmer keine Erbschaftsteuer, sondern die Erbengemeinschaft diese zu zahlen hat. Der Steuerschuldner (hier: Vermächtnisnehmer) hat jedoch lediglich einen privatrechtlichen Anpruch gegenüber der Erbengemeinschaft. Eine Übernahme der Steuerschuld durch einen Dritten oder durch den Schenker führt zu einer Bereicherung des Begünstigten. Der Artikel Bereicherung durch Übernahme der Steuerschuld beschreibt eingehend diese Wirkung solcher Steuerklauseln.
Damit der Fiskus auch wirklich nicht leer ausgeht, sieht § 20 Abs. 3 ErbStG vor, dass der Nachlass bis zur Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) der Erben für die gesamte Steuer der am Erbfall Beteiligten haftet. Jeder Miterbe schuldet aber nach wie vor, nur die Erbschaftsteuer auf seinen eigenen Erbanteil. Auch für ein "Verschenken" des Erbes hat der Gesetzgeber Vorsorge getroffen. "Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der andere in Höhe des Werts der Zuwendung persönlich für die Steuer".
Erbschaftssteuererklärung - Schenkungssteuererklärung
Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muss dabei mindestens einen Monat betragen. Die Steuererklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben zu enthalten (vgl. § 31 ErbStG).
Dieser Wortlaut bedeutet aber auch, dass nur derjenige eine Erbschaftssteuererklärung bzw. Schenkungssteuererklärung abgeben muss, der hierzu vom Finanzamt aufgefordert wird. Das Finanzamt kann verlangen, dass die Steuererklärung auch von einem oder mehreren Erben mitunterschrieben wird. Ist ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter / Nachlasspfleger bestellt, so ist die Steuererklärung von dieser Person abzugeben.
Dieser Personenkreis (Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger) haftet ggf. auch für die ordnungsmäße Zahlung der Erbschaftsteuer. So heißt es im § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG: "... haften in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Das gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bringen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen". Dies ist auch ein Grund, warum so mancher Testamentsvollstrecker mit der Verteilung des Nachlasses erst beginnt, wenn die Zahlung der Erbschaftsteuer gesichert ist.
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