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Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer

Die Höhe der Erbschaftsteuer wird nicht nur von der Höhe des übergegangenen Vermögens sondern auch von der Einordnung in 3 Steuerklassen bestimmt (§ 15 ErbStG). Die Einteilung in eine Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser bzw,. dem Schenker und der begünstigten Person (Steuerklasse I = günstig; Steuerklasse III = ungünstig).

Die Höhe der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist auch abhängig von den persönlichen Freibeträgen und der Höhe des anzuwendenden Steuersatzes (siehe hierzu Übersicht der persönlichen Freibeträge bei der ErbSt und die Übersicht der Steuersätze für die Steuerklassen bei der ErbSt9.

Hinweis: Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft (auch Verlöbnis) gilt nicht als Verwandtschaftsverhältnis und wird in Klasse III eingeordnet. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto höher sind auch die persönlichen Freibeträge.

Eingetragene Lebenspartnerschaften: Eingetragene Lebenspartner wurden bis zur Veröffentlichung des Jahressteuergesetzes 2010, d.h. bis zum 14.12.2010 wie weiter entfernte Verwandte in die ungünstige Steuerklasse III eingestuft. Dies bedeutete deutlich höhere Steuersätze als für Ehegatten. Homosexuelle (eingetragene) Lebenspartner dürfen aber bei der Erbschaftssteuer nicht gegenüber Ehepartnern benachteiligt werden (vgl. Artikel zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010.

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 ist nun eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht – also auch in den Steuersätzen – vollzogen worden. Damit werden Lebenspartner im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz steuerlich den Ehegatten gleichgestellt. [Mehr hierzu im folgenden Artikel unter Erbschaftsteuer des Lebenspartners].

Die Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer sind wie folgt aufgeteilt:

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Steuerklasse I:

  1. der Ehegatte,
  2. Kinder und Stiefkinder,
  3. die Abkömmlinge zu Nr.2 (Enkel, falls deren Eltern verstorben sind)
  4. die Eltern und Grosseltern (im Todesfall, Erbschaft, Erwerb von Todes wegen)
Steuerklasse II:
  1. die Eltern und Grosseltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (mithin also bei Schenkung),
  2. die Geschwister,
  3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Nichten, Neffen),
  4. die Stiefeltern,
  5. die Schwiegerkinder,
  6. die Schwiegereltern,
  7. der geschiedene Ehegatte.
Steuerklasse III:
Eingetragene Lebenspartner und alle übrigen Personen, wie zum Beispiel der nichteheliche Lebenspartner, Neffen, Nichten, Pflegekinder, Pflegeeltern, Freunde. Hinweis: Eingetragene Lebenspartner werden zwar wie weiter entfernte Verwandte in die Steuerklasse III eingestuft. Dies bedeutet deutlich höhere Steuersätze als für Ehegatten. Die Gleichstellung mit dem Ehepartner erfolgt durch die Gewährung des Freibetrags mit 500.000 Euro wie bei Ehegatten.

Auf Antrag in günstigere Steuerklasse wechseln
Nach § 15 Abs. 3 ErbStG ist auf Antrag das Verwandtschaftsverhältnis des Schlusserben (oder Vermächtnisnehmers) zum zuerst verstorbenen Ehegatten zu berücksichtigen, wenn ein gemeinschaftliches Testament derartige Verfügungen trifft. Damit kann man in eine höhere Steuerklasse "wechseln", indem das günstigere Verwandtschaftsverhältnis zu dem erstverstorbenen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner zu berücksichtigen ist.

Die Schlusserben des Berliner Testaments können so – abweichend vom Erbrecht – in eine günstigere Steuerklasse wegen des Verwandtschaftsgrades zum erstverstorbenen Ehegatten "wechseln". Voraussetzung: Das Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten muss beim Erbgang des letztverstorbenen Ehegatten noch vorhanden und der überlebende Ehegatte muss insoweit an die letztwillige Verfügung gebunden sein. Eine zwischenzeitliche Änderung durch den überlebenden Ehegatten beim gemeinsamen Nachlassvermögens ist nicht steuerschädlich, wenn hierdurch die Erbquote nicht geändert wird (BFH-Urteil vom 16.06.1999 - BStBl II 1999, 789).

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