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Besonderer Versorgungsfreibetrag

Im Falle einer Erbschaft (nicht bei Schenkung) steht den Ehegatten, Kindern und Stiefkindern neben den persönlichen Freibeträgen zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG zu. Kindern wird dieser Freibetrag nur altersabhängig und in gestaffelter Höhe bis zum Lebensalter von 27 Jahren gewährt. Dieser Freibetrag kann nur dann in voller Höhe beansprucht werden, wenn der bzw. die Hinterbliebene keine weiteren steuerfreien Versorgungsbezüge (z.B. Witwen- oder Waisenrente) bezieht. Ist dies der Fall, wird der jeweilige Kapitalwert der Rente abgezogen.

Auch der besondere Versorgungsfreibetrag wird nur bei unbeschränkter persönlicher Steuepflicht gewährt. Dieser Freibetrag ist ein ganz normaler Freibetrag, der nicht - wie man ggf. meint - auf besondere Versorgungsbezüge beschränkt ist. Er stellt Erwerbe jeder Art von der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungssteuer frei. Dieser Freibetrag wird jedoch beim Begünstigsten um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt. Der besondere Versorgungsfreibetrag stellt mithin eine Art Anrechnungsvolumen für den Bezug bestimmter steuerfreier Versorgungsleistungen dar.

Steuersätze je Steuerklasse für ErbSt
Alter des Kindes Freibetrag in Euro
bis 5 Jahren € 52.000
5 bis 10 Jahren € 41.000
10 bis 15 Jahren € 30.700
15 bis 20 Jahren € 20.500
20 bis 27 Jahren € 10.300
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Der besondere Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert von steuerfreien Hinterbliebenenbezügen gekürzt. Mit diesem Kapitalwert ist der nach dem Alter des Erwerbers kapitalisierten Jahresbetrages von Renten aus der Sozialversicherung, von betrieblichen oder berufsständischen Versorgungsbezügen oder Beamtenpensionen gemeint.

Versorgungsbezüge (Pensionen, Renten usw.) sind für Witwer und Witwen zwar dem Grundsatz nach steuerfrei. Der Kapitalwert bestimmter steuerfreier Versorgungsbezüge mindert jedoch - wie dargestellt - den Versorgungsfreibetrag. Der Kapitalwert ist ein ermittelter Gegenwartswert, der sich ergibt, in dem die Jahresrente oder -pension mit einem Vervielfältiger multipliziert wird. Der Vervielfältiger ist wiederum abhängig von Geschlecht und Alter der bezugsberechtigten Person.

Pflegepauschbetrag für Pflegeleistungen
Zwar ist der so genannte Pflegepauschbetrag in § 13 Abs. Nr. 9 ErbStG geregelt. Er ist aber vom Charakter eine Art Freibetrag für erbrachte Pflegeleistungen. So bleibt nach dieser Rechtsvorschrift ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 Euro, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, steuerfrei, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.

Der Pflegepauschbetrag hat überhaupt nichts mit dem besonderen Versorgungsfreibetrag zu tun. Vielen Personen ist auch die Existenz dieser Vorschrift nicht bekannt bzw. wird dieser Pauschbetrag manchmal irrtümlicherweise mit dem Versorgungsfreibetrag "in einen Topf" geworfen. Dies liegt vermutlich daran, dass die Bezeichnung "jemanden versorgen" auch mit "pflegen" gleich gesetzt wird.

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