Erbschaftsteuer: Beispielsberechnung bis 31.12.2008Wie bei allen Dokumenten wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnung übernommen. Beachten Sie insbesondere, dass durch die neuen Freibeträge und Steuersätze der Erbschaftsteuer in 2009 sich andere Ergebnisse ergeben und die Erben sich für eine Besteuerung "alt oder neu" entscheiden können. Bei der Wahl des neuen Erbschaftsteuerrechts auf Altfälle in 2007 und 2008 finden aber die Freibeträge der ErbSt 2009 nochkeine Anwendung.
Beispiel:
Der Sohn erbt vom Vater ein Mietshaus. Daten: Baujahr 1995, Grundstücksgröße 80.000qm, Bodenrichtwert 12,-- EUR. Die Jahresnettomieteinnahmen betragen
Lösung:
Im Beispiel zur Berechnung der Erbschaftsteuer wird der Wert einer Immobilie im Todesfall oder als Schenkung ermittelt. Es wird zunächst der erbschaftsteuerliche Wert (ErbSt-Wert) festgestellt. Anschließend erfolgt die Kontrollrechnung, ob der ErbSt-Wert mindestens 80% des Wertes von Grund und Boden beträgt.
Der Mindestwert beträgt 768.000 EUR. Es bleibt also bei dem ermittelten ErbSt-Wert in Höhe von 800.000 EUR. Der Sohn hat einen persönlichen Freibetrag von 205.000 EUR. Auf die verbleibenden 595.000 EUR hat der Sohn 15 Prozent ErbSt zu zahlen, weil der Wert der ERbschaft unterhalb der Grenze von 600.000 Euro liegt. Weiteres Beispiel: Der Sohn erbt vom Vater ein 10 Jahre altes, selbstgenutztes Zweifamilienhaus (20% Zuschlag für Ein- und Zweifamilienhäuser). Ortsübliche Vergleichsmiete: 20.000 EUR / Jahr
Es sei noch mal darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Zahlen sich auf Erbfälle vor dem 01.01.2009 beziehen. Finanztip.de Keine Gewähr für Richtigkeit
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