| Erbschaftsteuer Schenkungsteuer Erbschaftsteuerplanung bei Finanztip.de |
Sachliche Steuerpflicht bei der ErbSt
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Das Steuerrecht folgt nicht immer dem Zivilrecht. So beurteilt das Steuerrecht Sachverhalte im Zweifel nach dem wirtschaftlichen Ergebnis (so genannte wirtschaftliche Betrachtungsweise, z.B.
§ 39 AO). So sind zum Beispiel "Unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen" nicht deswegen von der Schenkungsteuer ausgenommen, weil sie - wegen ihres spezifisch ehebezogenen Charakters - nach herrschender zivilrechtlicher Auffassung keine Schenkungen im Sinne der §
§ 516 ff. BGB darstellen.
Die Schenkungssteuerpflicht beurteilt sich - nicht anders als bei sonstigen Zuwendungen - nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die danach unter anderem erforderliche objektive Unentgeltlichkeit der Leistung kann nicht allein deswegen verneint werden, weil der unbenannten Zuwendung besondere ehebezogene Motive zugrunde liegen, etwa dahingehend, dass die Zuwendung dem "Ausgleich für geleistete Mitarbeit" des bedachten Ehegatten oder dessen "angemessener Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens" dienen soll. Auf die Art des zugewendeten Vermögens und die Angemessenheit der Zuwendung kommt es grundsätzlich nicht an. Quelle: R 15 ErbStR 2003).
Von den zahlreichen im Erbschaftsteuerrecht aufgeführten Sacherhalte eines Erwerbs von Todes wegen (vgl. § 3 ErbStG) kommen die nachfolgenden Erwerbe am häufigsten vor:
- Erwerbe durch Erbanfall in gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge
- Erwerbe aufgrund eines Pflichtteilsanspruchs
- Erwerbe aufgrund eines Vermächtnisses
- Erwerbe aufgrund eines noch vom Erblasser geschlossenen Vertrags (z.B. eines Lebensversicherungsvertrags)
- Schenkung oder eine sonstige Zuwendung unter Lebenden
- Abfindung für einen Erbverzicht oder als vorzeitigen Erbausgleich
- Vorerbe überträgt dem Nacherben vor Eintritt der Nacherbschaft