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Adoption als Steuersparmodell bei der Erbschaftsteuer
Die Höhe der persönlichen Freibeträge reicht von 20.000 Euro bis zu 500.000 Euro. Ein adoptiertes Kind kann einen Freibetrag von 400.000 Euro beanspruchen, während zum Beispiel nichtverwandte Personen sich mit einem Freibetrag von 20.000 Euro begnügen müssen. Kein Wunder, dass immer wieder die Adoption als ein Steuersparmodell bei der Erbschaftsteuer diskutiert wird. Abgesehen davon, dass eine Adoption Minderjähriger nicht so einfach und eine Volljährigenadoption noch weitaus schwieriger umzusetzen ist, sollten auch die weiteren Konsequenzen bedacht werden.
Adoption Minderjähriger
Das adoptierte minderjährige Kind erlangt die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten (§ 1754 BGB). Es gehört mithin zu den Erben 1. Ordnung mit dem gesetzlichen Erbrecht und dem Pflichtteilsrecht. Mit der Adoption erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1755 BGB). Das Kind ist nicht mehr gegenüber den leiblichen Eltern erbberechtigt. Das bedeutet mithin auch: Stirbt das Adoptivkind vor den neuen Eltern, so erben die Adoptiveltern.
Adoption Volljähriger
Stehen offensichtlich steuerliche Motive im Vordergrund, so kann der Antrag auf Adoption eines Volljährigen abgelehnt werden. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) München am 19.12.2008 (Az.: Wx 49/08). Die Annahme eines Volljährigen als Kind ist dann möglich, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Die Voraussetzungen, die an dieses zu stellen sind, sind bei Volljährigen andere als bei der Adoption eines Minderjährigen.
Für das adoptierte volljährige Kind sind auch erbrechtliche Besonderheiten zu beachten. So erlöschen im Gegensatz zum minderjährigen Kind nicht die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern (§ 1770 Abs. 2 BGB). Folge: Das volljährige Kind kann gesetzlicher Erbe mit Pflichtteilsanspruch von bis zu 4 Erbteilen (leibliche Eltern und Adoptiveltern) sein. Gegenüber den Verwandten der Adoptiveltern bestehen aber keine gesetzlichen Erbrechte.
Als weitere Folge kann eintreten, dass die leiblichen Eltern des adoptierten Kindes erben, wenn das adoptierte (volljährige) Kind verstirbt. Die leiblichen Eltern haben sogar ein Pflichtteilsrecht, sofern das Adoptivkind keine eigenen Kinder hat. Um dies zu vermeiden, sind rechtzeitig erbrechtliche Verfügungen (z.B. Vor- und Nacherbschaft, Pflichtteilsverzicht) oder Abschluss eines Erbvertrages durch die Adoptierenden herbeizuführen.
Weitere Konsequenzen und Risiken einer Adoption
Aber auch der adoptierte Volljährige begibt sich in ein Risiko. An dieser Stelle soll nur auf die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1601 BGB verwiesen werden. So muss die adoptierte volljährige Person im Zweifel für zwei Eltern, nämlich seine leiblichen Eltern und seine Adoptiveltern Unterhaltsleistungen erbringen.
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