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Erbschaftsteuer   Schenkungsteuer   Erbschaftsteuerplanung     bei Finanztip.de

Schenkungen innerhalb der 10-Jahresfrist

In Abständen von 10 Jahren können die Freibeträge der Schenkungsteuer wieder erneut in Anspruch genommen werden (vgl. § 14 ErbStG mit dem Titel "Berücksichtigung früherer Erwerbe"). Für einen derart langen Zeitraum hilft es daher manchmal sogar einen Schenkungsplan für Zuwendungen an die Kinder zu erstellen, um so Erbschaftsteuer zu sparen.

Sofern in der Vergangenheit ("nach altem Stand der Freibeträge") bereits Erbschaftsteuer auf einen Erwerb gezahlt wurde, der den alten Freibetrag überstiegen hat, kann durch einen weiteren Erwerb der erhöhte Teil des (jetzt geltenden) Freibetrages "nachgeschenkt" werden. Dies erfolgt durch die Anrechnung der (für die in die Zusammenrechnung der Erwerbe einbezogenen früheren Erwerbe) entrichteten Steuer. Als Folge lässt sich die Differenz bis zur maximalen Höhe des neuen Freibetrages "nachschenken".

Die Vorschrift des § 14 ErbStG (Berücksichtigung früherer Erwerbe) verhindert aber auch, dass eine Zuwendung in mehrere Zuwendungen nur zu dem Zweck aufgeteilt wird, um mehrfach den persönlichen Freibetrag nutzen zu kommen. Ohne diese Vorschrift könnte daher ein Schenker die Höhe der Erbschaftsteuer dadurch verringern, dass eine größere Schenkung in mehrere Teilschenkungen zerlegt wird. Es werden hierdurch keine bereits erfolgten Steuerveranlagungen wieder aufgenommen. Es wird lediglich die Höhe der Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung der Vorerwerbe für den jeweils letzten Erwerb ermittelt. Es gelten daher auch die persönlichen Verhältnisse zum Schenker und die gültige Rechtslage im Zeitpunkt des Letzterwerbs. Beispiel: Maßgeblich ist der persönliche Freibetrag und die Höhe des Erbschaftsteuersatzes im Zeitpunkt des Letzterwerbs.

Nach § 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG darf die ErbSt, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung ergibt, durch den Abzug der ErbSt für frühere Erwerbe nicht unterschritten werden. Durch diese Untergrenze ist eine Art "Mindeststeuer" eingeführt werden, so dass die ErbSt, die sich für den Letzterwerb ohne Zusammenrechnung ergibt, eine echte Untergrenze der für diesen Erwerb festzusetzenden ErbSt bildet. Dadurch werden Progressionsvorteile durch Aufteilung einer Zuwendung in mehrere kleinere Zuwendungen vermieden.

Freibeträge nutzen: Schenkung innerhalb von zehn Jahren
Die Voraussetzungen für die Nutzung der 10-Jahresfrist für steuergünstige Schenkungen sind einfach zu erfüllen. Innerhalb eines Zehnjahreszeitraums, sind alle durch Schenkung oder Erbe im Verhältnis zur gleichen Person erfolgten Zuwendungen zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung erfolgt also nur insoweit, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem ersten und dem letzten Erwerb nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist ist der persönliche Freibetrag erneut zu gewähren.

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Erbschaftsteuer-Tipp: Bei Schenkungen von Eltern an ihre Kinder verdoppelt sich der persönliche Freibetrag, weil beide Elternteile bei eigenem Vermögen Schenkungen an die Kinder vornehmen können.

Kettenschenkungen (auch Umwegschenkungen genannt) sind Schenkungen über einen erbschaftsteuerlich günstigen "Umweg" an die begünstigte Person. Beispiel: Ein Vater möchte seinem Kind 700.000 Euro schenken. Vater überträgt an Kind und Ehefrau jeweils 350.000 Euro, wobei die Ehefrau das Geld mit der Maßgabe erhält, den Betrag an das Kind weiterzuleiten. Derartige Kettenschenkungen gelten steuerlich als Steuerumgehungen und werden steuerlich gemäß § 42 AO nicht anerkannt. In der Praxis werden Kettenschenkungen dennoch häufig praktiziert, weil der "Umweg" bei der Schenkung dem Finanzamt nicht selten verborgen bleibt.

Verwandt: Ermäßigung der Erbschaftsteuer bei Mehrfach-Erwerb
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