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Direkte Schenkungen an Schwiegerkinder und Enkel sind bei der Schenkungssteuer ungünstig. Besser wäre es, wenn die Eltern zunächst den eigenen Kindern das Vermögen schenken und diese Kinder das Vermögen wiederum an ihre Ehegatten oder Kinder weiterreichen. Über diesen Umweg würden die Steuerfreibeträge optimal ausgenutzt werden.
Allgemeine Definition: Durch "Navigation" von Schenkungen über nahe Verwandte und Ehegatten mit einer niedrigeren Steuerklasse lassen sich rechnerisch die Freibeträge der Erbschaftsteuer optimal nutzen. Hierbei werden die zu übertragenden Vermögensposten über Verwandte mit einer niedrigen Steuerklasse "umgeleitet". Die Umleitung führt dabei über einen Verwandten, wobei diser Umweg insgesamt einen höheren Freibetrag bringt als der direkte Weg.
Bei Schenkungen von Eltern an ihre Kinder verdoppelt sich übrigens auch der persönliche Freibetrag des Kindes, weil beide Elternteile bei eigenem Vermögen Schenkungen an die Kinder vornehmen können. So ist es rechnerisch bei der Schenkung von hohem (oberhalb des Freibetrages liegenden) Vermögen deutlich günstiger, wenn zunächst ein Ehegatte dem anderen Ehegatten unter Ausnutzung des Ehegattenfreibetrages Vermögen überträgt und dieser Ehegatte dann einige Zeit später eine Schenkung an das "zu beschenkende Kind" vornimmt.
Problem: Steuerlich liegt bei einer Umwegschenkung ein Umgehungstatbestand im Sinne des § 42 AO vor, wenn die beschenkten Kinder (oder der beschenkte Ehegatte) verpflichtet sind (ist), das Vermögen umgehend und ungeschmälert weiterreichen zu müssen. Weitere Kriterien für einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch sind: Zeitlicher Zusammenhang zwischen Schenkung und Weitergabe der Schenkungsmasse. Folge bei Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauches im Steuerrecht: Die Schenkungsteuer wird so berechnet, als wäre die Schenkung direkt an Schwiegerkinder und Enkel (oder an das zu beschenkende Kind) erfolgt.
Wenn die zunächst beschenkte Person in der Kette frei über das zugewendete Vermögen bestimmen kann, liegt ggf. keine steuerliche Umgehung vor. Es ist daher wichtig, dass im Rahmen der Schenkung die "beschenkte erste Person" keine Pflicht zur Weiterleitung des Vermögens hat, sondern frei hierüber verfügen kann. Auf jeden Fall sollte eine "Schamfrist" von vielleicht zwei Veranlagungszeiträumen abgewartet werden. Eine überzeugende sachliche Begründung für die "verspätete" Weiterleitung des Vermögens ist hilfreich. Generell steigt jedoch in diesen Fällen das Risiko, dass die Kinder das Vermögen nicht so weiterreichen, wie es vielleicht ursprünglich vorgesehen war.
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