Bewertung des GrundbesitzesSeit dem 1. Januar 2009 gelten neue Bestimmungen zur Erbschaftsbesteuerung von Grundbesitz. Folgen Sie dem vorgenannten Link, weil der verlinkte Artikel umfassend dieses Thema beschreibt. Grundsätzlich ist der Grundbesitz mit dem Verkehrswert zu bewerten. Das Bewertungsgesetz enthält dazu in den §§ 176ff. BewG umfangreiche Bestimmungen (Beispiel: Nach § 177 BewG ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen). In der Praxis werden zur Berechnung des Verkehrswertes von Grundbesitz die Ausführungen der Wertermittlungsverordnung herangezogen. Der Artikel Immobilien-Bewertung für die Erbschaftssteuer beschreibt etwas näher die Bewertungsprinzipien und verlinkt auf weiterführende Inhalte. Die Bewertung der bebauten Grundstücke erfolgt nach dem Vergleichswertverfahren (insbesondere Wohnungseigentum), dem Ertragswertverfahren (insbesondere vermieteter Grundbesitz) oder dem Sachwertverfahren (insbesondere wenn kein andereres Verfahren zum Ziel führt). Siehe hierzu § 182 BewG. Vermieteter Grundbesitz wird leicht begünstigt, weil für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nur mit 90 Prozent ihres Wertes anzusetzen sind (§ 13c ErbStG). Der zu Wohnzwecken vermietete Grundbesitz kann im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sein. Sehr komplizierte und bürokratische Gesetzesbestimmungen regeln dabei den Erbfall von selbstbewohnten Immobilien, wenn Ehepartner, eingetragener Lebenspartner oder Kinder für einen bestimmten Mindestzeitraum diese Immobilie weiterhin selbst bewohnen. Auch an dieser Stelle wird nochmals auf den umfassenden Artikel Erbschaftsteuer auf Grundbesitz mit Darstellung der Voraussetzungen und Steuerbefreiungen verwiesen. Finanztip.de Keine Gewähr für Richtigkeit
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