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Bewertung des Grundbesitzes

Seit dem 1. Januar 2009 gelten neue Bestimmungen zur Erbschaftsbesteuerung von Grundbesitz. Folgen Sie dem vorgenannten Link, weil der verlinkte Artikel umfassend dieses Thema beschreibt. Grundsätzlich ist der Grundbesitz mit dem Verkehrswert zu bewerten. Das Bewertungsgesetz enthält dazu in den §§ 176ff. BewG umfangreiche Bestimmungen (Beispiel: Nach § 177 BewG ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen). In der Praxis werden zur Berechnung des Verkehrswertes von Grundbesitz die Ausführungen der Wertermittlungsverordnung herangezogen. Der Artikel Immobilien-Bewertung für die Erbschaftssteuer beschreibt etwas näher die Bewertungsprinzipien und verlinkt auf weiterführende Inhalte.

Die Bewertung der bebauten Grundstücke erfolgt nach dem Vergleichswertverfahren (insbesondere Wohnungseigentum), dem Ertragswertverfahren (insbesondere vermieteter Grundbesitz) oder dem Sachwertverfahren (insbesondere wenn kein andereres Verfahren zum Ziel führt). Siehe hierzu § 182 BewG. Vermieteter Grundbesitz wird leicht begünstigt, weil für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nur mit 90 Prozent ihres Wertes anzusetzen sind (§ 13c ErbStG). Der zu Wohnzwecken vermietete Grundbesitz kann im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sein.

Sehr komplizierte und bürokratische Gesetzesbestimmungen regeln dabei den Erbfall von selbstbewohnten Immobilien, wenn Ehepartner, eingetragener Lebenspartner oder Kinder für einen bestimmten Mindestzeitraum diese Immobilie weiterhin selbst bewohnen. Auch an dieser Stelle wird nochmals auf den umfassenden Artikel Erbschaftsteuer auf Grundbesitz mit Darstellung der Voraussetzungen und Steuerbefreiungen verwiesen.

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Die Einheitswerte des Grundbesitzes werden jedoch weiterhin für die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer und - soweit anwendbar - auch für die Gewerbesteuer herangezogen.

Unbebaute Grundstücke:
Es gilt der Wert aus den durchschnittlichen Bodenrichtwerten abzüglich 20 Prozent. Diese Werte sind aus den Bodenrichtwertkarten der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ersichtlich. Die Bodenrichtwerte sind Kaufpreissammlungen der Gemeinden bei Berücksichtigung der baulichen Nutzung des Grundstücks.

Bebaute Grundstücke:
Die Bewertung erfolgt mit dem Faktor 12,5 der Jahresmiete, die im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielt wurde (Ertragswertverfahren). Zur Jahresmiete zählen nicht die Nebenkosten (mithin also Nettokaltmiete). War das Grundstück weniger als drei Jahre vermietet, wird die Jahresmiete aus dem kürzeren Zeitraum ermittelt.

Wurde das Grundstück nicht vermietet, z.B. vom Eigentümer selbst genutzt oder an nahe Angehörige unentgeltlich überlassen, tritt an die Stelle der Jahresmiete die übliche Miete. Sofern der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der Verkehrswert unter den steuerlichen Werten liegt, wird dieser nachgewiesene niedrigere Wert angewendet. Im Zweifel hat der Steuerpflichtige einen Gutachter zu bestellen. -->

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