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Der Wert von vererbten Immobilien ist grundsätzlich mit dem Verkehrswert zu bestimmen. Die Ermittlung des Verkehrswertes bei Immobilien kostet Geld und Zeit. Gutachten und Gegengutachten kommen zu unterschiedlichen Wertansätzen. Beispiel: Rechtstreitigkeiten um die Höhe des Verkehrswertes wegen der Lage und der Bausubstanz.
Erbschaftsteuer auf vermietete Immobilien
Die Bewertung der bebauten Grundstücke erfolgt nach dem Vergleichswertverfahren (insbesondere Wohnungseigentum), dem Ertragswertverfahren (insbesondere vermieteter Grundbesitz) oder dem Sachwertverfahren (insbesondere wenn kein andereres Verfahren zum Ziel führt). Siehe hierzu § 182 BewG. Vermieteter Grundbesitz wird leicht begünstigt, weil für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nur mit 90 Prozent ihres Wertes anzusetzen sind (§ 13c ErbStG). Der zu Wohnzwecken vermietete Grundbesitz kann im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sein.
Zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen, die also nicht zum Betriebsvermögen zählen, werden mithin bei der Erbschaftsteuerermittlung nur mit 90 Prozent ihres tatsächlichen Wertes als "Verkehrswert" erfasst. Weitere steuerliche Vergünstigungen bei vermieteten Immobilien: Die auf vermietete Wohnungen entfallende Erbschaftsteuer kann auf Antrag des Steuerzahlers bis zu 10 Jahre zinslos gestundet werden, soweit die Erbschaftsteuer nur durch Veräußerung der Wohnimmobilien bezahlt werden kann. Dies gilt übrigens auch, wenn die Immobilie nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Grundsätzlich ist seit dem 1. Januar 2009 der Grundbesitz mit dem Verkehrswert zu bewerten. Das Bewertungsgesetz enthält dazu in den §§ 176ff. BewG umfangreiche Bestimmungen (Beispiel: Nach § 177 BewG ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen). In der Praxis werden zur Berechnung des Verkehrswertes von Grundbesitz die Ausführungen der Wertermittlungsverordnung herangezogen.
Immobilien werden nur nach Bedarf bewertet ("Bedarfsbewertung"). Die Bewertung wird vom Finanzamt am Ort der Belegenheit des Objektes durchgeführt. Die Festsetzung der ErbSt ist natürlich Sache des Wohnsitzfinanzamtes. Grundsätzlich gilt das Ertragswertverfahren, denn der Wert der Immobilie soll sich am möglichen Ertrag des Objektes orientieren.
Kriterien zur Ermittlung des Verkehrswertes
Die nachstehende Auflistung zeigt eine sehr grobe Zusammenfassung von Bewertungsprinzipien zur Ermittlung des Verkehrswertes, wie sie in der Vergangenheit vorrangig eingesetzt wurden. Diese Auflistung ist wirklich nur sehr grob und ist daher kaum nutzbar, wenn es zu Streitigkeiten über die Art der Bewertung des Grundbesitzes und die Höhe des Grundvermögens geht. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie im folgenden Deep-Link zur Website Bayerisches Staatsministerium der Finanzen. Es handelt sich dabei um einen umfangreichen Erlass der Finanzbehörden vom 5. Mai 2009 zur Bewertung des Grundvermögens, der auch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu berücksichtigen ist.
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