| Erbschaftsteuer Schenkungsteuer Erbschaftsteuerplanung bei Finanztip.de |
Die Einräumung eines Nießbrauchs an Grundstücken wird manchmal dem überlebenden Ehegatten eingeräumt, während das Grundstück auf die Kinder übergeht. Dem überlebenden Ehegatten (Nießbrauchsberechtigten) stehen dann die Einkünfte aus dem Grundstück zu.
Der Erbschaftsteuer unterliegt ein solcher Nießbrauch in Höhe des Kapitalwertes für das Nießbrauchrecht. Die Ermittlung des Kapitalwertes ergibt sich aus § 14 BewG. So heißt es dort: "Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln (..) Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.". Der Vervielfältiger ist dann auf den Jahreswert des Nießbrauchsrechts anzuwenden.
Bedingt durch die Abzinsung über die Laufzeit ist der Kapitalwert nicht besonders hoch. Außerdem braucht der Nießbrauchsberechtigte die ErbSt auf den Kapitalwert nicht sofort zu zahlen. Dem Erben wird die Erbschaftsteuer bis zum Erlöschen des Nießbrauchsrechts zinslos gestundet.
Hinweis: Der Artikel Renten, Dauernde Lasten, Wohnrechte beschreibt ähnliche Sachverhalte wie zum Beispiel das Wohnrecht. Auf das Erbschaftsteuerrecht bis zum 31.12.2008 mit Stundung der Steuer bei Nießbrauch geht der Artikel Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt ein.
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