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Die mittelbare Schenkung war in der Vergangenheit ein beliebtes Steuersparmodell für Zwecke der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer). Da nun die erworbenen Vermögensposten grundsätzlich mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen sind, hat die mittelbare Grundstückschenkung als Steuersparmodell ausgedient.
Die zweckgebundene Schenkung von Geld (in Höhe des Kaufpreises) für den Kauf einer bestimmten Immobilie wurde bis zum 31.12.2008 mit einem hochgerechneten Einheitswert des zu erwerbenden Grundstücks bei der Schenkungsteuer angesetzt. Damit ließen sich beachtliche Steuervorteile im Vergleich zum Nominalwert des Geldes erzielen. Voraussetzungen: Der Geldbetrag musste konkret für ein genau bezeichnetes Grundstück geschenkt werden. Dabei ist auch ein zeitlicher Zusammenhang zu wahren. Hilfreich war es, die Schenkung unter genauer Angabe des zu erwerbenden Grundstücks schriftlich festlegen für die spätere Vorlage beim Finanzamt.
Wurde hingegen nur ein Teil der zu kaufenden Immobilie zweckgebunden (in Form von Geld) geschenkt, so ist im Verhältnis des geschenkten Geldbetrages zum Kaufpreis der Erbst-Wert maßgebend. Wenn lediglich ein unbedeutender Geldbetrag (z.B. unter 10% des Kaufpreises) "zugeschossen" wird, liegt eine in voller Höhe zu berücksichtigende Geldschenkung vor.
Fazit: Seit dem 01.01.2009 ist grundsätzlich der Verkehrswert des Grundstücks bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung zu berücksichtigen. Die mittelbare Grundstücksschenkung hat damit als reine Steuergestaltungsmaßnahme ihre Attraktivität verloren. Durch den Ansatz des Verkehrswertes nach Abzug der damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten kann sich auch die einkommensteuerliche Behandlung ändern. Beispiel: Die Bemessungsgrundlage für zukünftige Abschreibungen beim übertragenen Mietshaus ist neu zu bestimmen.
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