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Abschreibungen auf das "Erbe"

Wird eine Immobilie unentgeltlich übertragen, so kann der Erbe oder Beschenkte nur die Abschreibungen (AfA) des Vorbesitzers geltend machen. Der neue Eigentümer tritt praktisch "in die Fußstapfen" des alten Eigentümers. Ist das Gebäude bereits abgeschrieben oder sind die Absetzungen sehr gering, empfiehlt sich eine "gemischte Schenkung".

Beispiel: Ein Haus mit einem Verkehrswert von € 500.000 wird für € 250.000 an den Sohn übertragen. Aus Vereinfachungsgründen soll in diesem einfachen Beispiel der nicht abschreibbare Teil des Grund und Bodens unberücksichtigt bleiben. In Höhe von € 250.000 sind auf den davon entfallenden Gebäudeanteil jetzt normale steuerliche Abschreibungen zulässig, weil es sich insoweit um Anschaffungskosten handelt.

Auch bei Erbauseinandersetzungen werden neue Anschaffungskosten gebildet, wenn ein Erbe den Miterben ihren Gebäudeanteil abkauft (Abfindung von Miterben). Wird der Kauf bei der Erbauseinandersetzung mit Kredit finanziert, so sind bei einer Vermietung des Gebäudes oder der Wohnung die Kreditzinsen als Werbungskosten abzugsfähig.

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