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Erbschaftsteuer   Schenkungsteuer   Erbschaftsteuerplanung     bei Finanztip.de

Renten, Dauernde Lasten, Wohnrechte

Geerbte und geschenkte Rechte wie Wohnrechte oder Leibrenten unterliegen selbstverständlich auch der Erbschaftsteuer. Die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ist allerdings etwas anders und wird im § 23 ErbStG geregelt.

Der Beschenkte bzw. der Erbe (hier Bezugsberechtigte) kann wählen, ob er für die Sofortversteuerung zum Kapitalwert des Nutzungsrechts bzw. Rentenrechts oder eine Jahresbesteuerung optiert. Das Erbschaftsteuerrecht gibt dem Bezugsberechtigte ein echtes Wahlrecht. Wortlaut des Gesetzes: "Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden (...) Der Erwerber hat das Recht, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen".

Auf Antrag des Bezugsberechtigten kann somit jedes Jahr die jährliche Besteuerung durch eine Zahlung der Steuer, bezogen auf den Kapitalwert der Restlaufzeit, abgelöst werden. Eine derartige Umstellung kann auch negative Auswirkungen bei der Einkommensteuer haben, wenn die Zahlung der Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuer abzugsfähig wäre.


Nachstehend eine kurze Information zu den wichtigsten Renten, Nutzungen und Leistungen.

Leibrente
Eine Leibrente ist eine Rente auf Lebenszeit. Der steuerliche Wert ist von der wahrscheinlichen Lebenserwartung des Begünstigten und der jährliche Verzinsung (derzeit 5,5%) abhängig. Die Ermittlung des Kapitalwertes von Rentenzahlungen ergibt sich aus § 14 BewG. Die Zahlung der Erbschaftsteuer auf Leibrenten kann in Raten erfolgen und beginnt erst nach Verbrauch des Freibetrages. Da Rentenzahlungen in Form einer Leibrente nicht mehr bei der Einkommensteuer abgesetzt werden können, hat die Vereinbarung einer Leibrente deutlich abgenommen.

Dauernde Last
Insbesondere Unternehmen und vermietete Immobilien werden zu Lebzeiten auf Kinder übertragen. Neben dem wirtschaftlichen Hintergrund hat diese Gestaltung auch steuerliche Vorteile. Im Schenkungsvertrag wird vereinbart, daß der Begünstigte dem Schenker regelmäßig einen (abänderbaren) Betrag als Ausgleich zu zahlen hat. Da Zahlungen in Form einer dauernden Last nicht mehr bei der Einkommensteuer abgesetzt werden können, hat die Vereinbarung einer dauernden Last abgenommen.

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Die Vereinbarung einer dauernden Last als vorweggenommene Erbfolge ist bei richtiger Durchführung trotz des Wegfalls steuerlicher Vergünstigungen ein gutes Gestaltungsinstrument, dass auch die Versorgung des Schenkers sichern kann.

Nießbrauch und Wohnrecht
Der steuerliche Wert eines Nießbrauchs bzw. Wohnrechtes hängt vom erbschaftsteuerlichen Wert auf Basis der ortsüblichen Miete und dem Vervielfältiger wegen der Laufzeit des Nießbrauchs bzw. Wohnrechtes ab. Das Ergebnis ist der erbschaftsteuerliche Kapitalwert des Nießbrauchs bzw. Wohnrechtes. Die Kapitalisierung erfolgt beim Wohnrecht in gleicher Weise wie beim Nießbrauch.

Der Bund der Steuerzahler gibt seinen Mitgliedern den folgenden nützlichen Hinweis zur Löschung eines Wohnrechts (gilt analog auch für Nießbrauch):
Die Eintragung eines Wohnrechts an der zu übertragenden Immobilie hat den Vorteil, dass das zu übertragende Haus zunächst weniger wert ist, da das Wohnrecht bewertet und steuermindernd berücksichtigt wird. So zahlen die Enkel oder Kinder weniger Schenkungsteuer und die Eltern oder Großeltern sind hinsichtlich ihrer Unterbringung ein Leben lang abgesichert. Wird das Wohnrecht jedoch später gelöscht, weil die Großeltern beispielsweise in ein Alten- oder Pflegeheim umziehen, zählt die Löschung des Wohnrechts als erneute Schenkung der Großeltern oder Eltern an die Kinder oder Enkel. Sofern die Freibeträge bereits aufgebraucht wurden, fällt wiederum Schenkungsteuer an. Das Finanzgericht Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2010, Az. 3 K 293/09, entschieden, dass die Löschung eines Wohnrechts als Schenkung der Steuerpflicht unterliegt. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies mit seinem Beschluss vom 23.06.2010 - Az.: II B 32/10.

Daher sollte bedacht werden, ob die Löschung des Wohnrechts überhaupt erforderlich ist. Die Eltern oder Großeltern können nämlich auch ausziehen und das Wohnrecht bestehen lassen, sodass es zu keiner Nachbesteuerung kommt. Entfällt das Wohnrecht, weil die Berechtigten verstorben sind, wird keine erneute Besteuerung ausgelöst. Hinderlich ist das im Grundbuch eingetragene Wohnrecht allerdings, wenn die Immobilie veräußert werden soll. Käufer sind dann in der Regel schwieriger zu finden und der Preis liegt regelmäßig unter den Erwartungen. Die Löschung des Wohnrechts sollte daher im Vorfeld genau überlegt und die sich ergebenden steuerlichen Konsequenzen berechnet werden.

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