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Erbschaftsteuer und Güterstand
Ehegatten, die vertraglich Gütertrennung vereinbart haben, sollten prüfen, ob der Ehevertrag im Todesfall nicht (für Zwecke der Erbschaftsteuer) die Zugewinnregelung beinhalten soll. Der Ehevertrag kann so gestaltet werden, dass im Todesfall - wie bei einer echten Zugewinngemeinschaft - der Zugewinn frei von ErbSt bleibt, während im Fall der Scheidung die Gütertrennung gilt. Hinweis: Der Inhalt zum Artikel "Steuerfalle Gütertrennung" ist jetzt im neuen Artikel Modifizierte Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung enthalten. Folgen Sie daher bitte dem vorgenannten Link.
Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sollten ggf. bei vorhandenem Vermögen bereits zu Lebzeiten "Bücher über ihr Vermögen führen". Nur der tatsächlich erzielte Zugewinn ist erbschaftsteuerfrei. Um Nachweisschwierigkeiten über die Höhe des Zugewinns zu vermeiden, sollte das Ehepaar ein Vermögensverzeichnis mit den größeren Vermögensveränderungen führen und in entsprechenden Zeitabständen (z.B. jährlich) fortschreiben. In Höhe des nachweisbaren Zugewinns fällt keine Erbschaftsteuer an. Außerdem weiß man wie, was die Zukunft noch bringt und ob eine eventuelle Ehescheidung auch wirklich fair erfolgt.