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Schenkungen (Zuwendungen) an den Ehepartner

Wendet ein Ehegatte während der Ehe dem Ehepartner einen "spürbaren" Vermögenswert zu, so wird im Zivilrecht unterschieden, ob es sich hierbei um eine Schenkung oder eine so genannte ehebezogene Zuwendung handelt. Das Steuerrecht differenziert nicht und bestimmt lapidar, dass die Schenkung unter Lebenden der Erbschaftsteuer unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). So sind zum Beispiel "Unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen" nicht deswegen von der Schenkungsteuer ausgenommen, weil sie - wegen ihres spezifisch ehebezogenen Charakters - nach herrschender zivilrechtlicher Auffassung keine Schenkungen im Sinne der §§ 516 ff. BGB darstellen.

Nur in Ausnahmefällen unterliegen derartige Zuwendungen nicht der Schenkungsteuer. Beispiel: Schenkungen, die den Erwerb oder die Errichtung eines Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) betreffen. Wird also einem Ehepartner ein im Inland belegenes Familienheim unentgeltlich zugewendet, so ist diese Zuwendung steuerfrei.

Bei der Zugewinngemeinschaft stellen derartige Zuwendungen Vorausleistungen auf den Zugewinnausgleich dar. Die Schenkungssteuer erlischt, wenn die ehebedingten Zuwendungen auf die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet werden. Die Schenkungsteuer wird dann erstattet (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).

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