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Berliner Testament und die Steuerfolgen

Sehr beliebt ist nach wie vor das so genannte "Berliner Testament". Im Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Erben ein und die gemeinsamen Kinder zu Erben des Längstlebenden. Insbesondere in der Vergangenheit galt das "Berliner Testament" als eine reine Steuerfalle, denn das Berliner Testament hat(te) einen erheblichen steuerlichen Nachteil. In der praktischen Auswirkung wird beim Tod des erstversterbenden Elternteils der Freibetrag für die Kinder "verschenkt".

Der Freibetrag von 400.000 Euro pro Erbfall und Schenkung steht jedem Kind nicht nur einmal, sondern einmal pro Elternteil zu. Die Kinder erben aber erst beim Tod des zweiten Elternteils. Hinzu kommt unter Umständen die höhere steuerliche Belastung, weil nach dem Stufentarif wegen des höheren Erbes (vielleicht) ein höherer Steuersatz anzuwenden ist.

Das Berliner Testament ist mithin in zweifacher Weise (Verlust eines Freibetrags und ggf. höherer Steuersatz) nachteilig. Bei einem gesamten Vermögen von bis zu 400.000 Euro besteht in der Regel kein steuerlicher Korrekturbedarf. Kinder erhalten den Steuerfreibetrag nicht nur im Erbfall, sondern auch bei einer Schenkung zu Lebzeiten. So ist auch eine Schenkung zu Lebzeiten zu überdenken. Sterben die Eltern zehn Jahre nach der Schenkung, wird die Schenkung nicht dem Erbfall zugerechnet, so dass den Kindern erneut die Freibeträge zustehen.

Durch Einräumung eines Nießbrauches zugunsten des längstlebenden Ehegatten kann in manchen Fällen das Ziel des "Berliner Testaments" auch ohne steuerliche Nachteile weitgehend erreicht werden. Der Nießbrauch bezieht sich auf die den Kindern vermachten Geldbeträge. Außerdem kann der längstlebende Ehegatte als Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung des den Kindern vermachten Vermögens beauftragt werden.

Mit der Erbschaftsteuerreform greift die Steuerfalle allerdings nicht mehr so häufig. Beispiel: Bleibt der überlebende Ehepartner als Erbe in dem selbst genutzten Familienheim zehn Jahre wohnen, muss für diese Immobilie, die häufig den Hauptwert des Nachlasses ausmacht, überhaupt keine Erbschaftsteuer gezahlt werden. Der Erbschaftsteuerfreibetrag bleibt gänzlich unberührt. Das gleiche Privileg gilt für die Kinder mit einer Begrenzung der Wohnfläche auf 200 qm. Die darüber liegende Wohnfläche ist anteilig zu versteuern. Der Artikel Erbschaftsteuer auf Immobilien beschreibt die Voraussetzungen und die Folgen.

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Das Berliner Testament ist aber nach wie vor keine steueroptimale Gestaltung. Um den Freibetrag für die Kinder nutzen zu können, empfiehlt sich daher in vielen Fällen beim Tod des Erstversterbenden den Kindern einen Geldbetrag in Höhe des Freibetrages zukommen zu lassen. Im Zweifel wird so auch die zukünftige Steuerprogression gemildert, weil sich sonst der Wert des Nachlasses beim überlebenden Ehegatten erhöht und im Stufentarif der Erbschaftsteuer ggf. ein höherer Steuersatz Anwendung findet. Die wechselseitige Absicherung der Eltern kann auch steueroptimaler durchgeführt werden.

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