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Steuerfalle Gütertrennung

Der Inhalt zum Artikel "Steuerfalle Gütertrennung" ist jetzt im neuen Artikel Modifizierte Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung enthalten. Folgen Sie daher bitte dem vorgenannten Link.


Wer in der Ehe "auf Nummer Sicher" gehen will, entscheidet sich für Gütertrennung. Die Gütertrennung hat jedoch einen schweren steuerlichen Nachteil. Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt nach § 5 Abs. 1 ErbStG im Erbfall die Hälfte des vom anderen Ehegatten während der Ehe geschaffenen Vermögens (Zugewinn) steuerfrei. Dies gilt aber nicht bei vereinbarter Gütertrennung.

Tipp: Die Ziele einer Gütertrennung lassen sich auch durch Vereinbarung einer modifierten Zugewinngemeinschaft erreichen. Vorteil: Der Zugewinn bleibt steuerfrei. Bitte beachten Sie, dass eine Gütertrennung steuerlich nicht mehr rückwirkend geändert werden kann. Die Aufhebung kann nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.

Eine Gütertrennung kostet mehr ErbSt, weil für den überlebenden Ehegatten der steuerfreie Zugewinn entfällt. Im notariellen Ehevertrag ist festzulegen, dass bei einer Scheidung kein Zugewinn verlangt werden darf. So bleibt für den überlebenden Ehegatten im Fall des Todes der Anspruch auf den steuerfreien Zugewinn erhalten.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website der Kanzlei SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwalts AG. In einer umfangreichen Mandanteninformation wird zum "Ehevertrag und modifizierte Zugewinngemeinschaft" informiert.

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