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Wer in der Ehe "auf Nummer Sicher" gehen will, entscheidet sich für Gütertrennung.Die Gütertrennung hat jedoch einen schweren steuerlichen Nachteil. Eine Gütertrennung kostet mehr Erbschaftsteuer als die Zugewinngemeinschaft, weil für den überlebenden Ehegatten der steuerfreie Zugewinn entfällt. Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt nach § 5 Abs. 1 ErbStG im Erbfall die Hälfte des vom anderen Ehegatten während der Ehe geschaffenen Vermögens (Zugewinn) steuerfrei. Dies gilt aber nicht bei vereinbarter Gütertrennung. Der Artikel Steuervorteile bei Zugewinnausgleich beschreibt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erbschaftsteuer.
Im notariellen Ehevertrag ist bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft festzulegen, dass bei einer Scheidung kein Zugewinn verlangt werden darf. So bleibt für den überlebenden Ehegatten im Fall des Todes der Anspruch auf den steuerfreien Zugewinn erhalten. Es gilt also möglichst die Vorteile der Zugewinngemeinschaft mit den Zielen der Gütertrennung zu kombinieren. Bitte beachten Sie, dass eine Gütertrennung steuerlich nicht mehr rückwirkend geändert werden kann. Die Aufhebung kann nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.
Aus rein erbschaftsteuerlicher Sicht ist die Zugewinngemeinschaft damit der steuerlich günstigere Güterstand. In diesen Fällen ist für die Absicherung sowohl für den Erbfall als auch für den Scheidungsfall eine Kombination der Güterstände der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung sinnvoll. Die Vereinbarung der so genannten modifizierten Zugewinngemeinschaft erlaubt den Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall auszuschließen oder in anderer Weise zu modifizieren. Die Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft bedarf der notariellen Beurkundung.
Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass durch die Vereinbarung des Güterstands der modifizierten Zugewinngemeinschaft die Pflichtteilsansprüche der übrigen Erben (außer dem Ehegatten) reduziert werden. Bei der Zugewinngemeinschaft erhöht sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4. Die Erbquote der übrigen Erben verringert sich daher entsprechend. Da der Pflichtteil die Hälfte der gesetzlichen Erbquote beträgt, verringert man durch die Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft die Pflichtteilsansprüche von Kindern oder anderen Verwandten.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website der Kanzlei SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwalts AG. In einer umfangreichen Mandanteninformation wird zum "Ehevertrag und modifizierte Zugewinngemeinschaft" informiert.
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