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Sachliche Steuerbefreiungen

§ 13 ErbStG listet einen Katalog von Steuerbefreiungen und die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Zuwendungen auf. Der Paragraf ist mehrere Druckseiten lang und nachstehend werden lediglich einige wichtige ausgewählte Steuerbefreiungen etwas näher dargestellt. Das Lesen dieser Vorschrift ist zeitraubend und erfordert schon eine ausgeprägte Konzentration und vor allem Grundkenntnisse des Erbrechts und des Erbschaftsteuerrechts.

Die nachstehende Zusammenfassung ist daher der Versuch eines Kompromisses zwischen einer möglichst präzisen aber auch verständlichen Form der Aufzählung wichtiger Steuerbefreiungen. Die Themen Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer auf Grundvermögen und die Verschonungsregeln beim Betriebsvermögen werden schon allein wegen ihrer Komplexität in eigenen kleinen Ratgeber-Artikeln erläutert.

Voraussetzungen für sachliche Steuerbefreiung
Die Voraussetzungen für eine sachliche Steuerbefreiung müssen, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer erfüllt sein. Sind sie erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht. Jede einzelne Steuerbefreiung ist unabhängig für sich anzuwenden. Eine Steuerbefreiung schließt daher eine andere - auch weitergehende - Befreiung nicht aus.

Die Steuerbefreiungen gelten - sofern nichts anderes gesagt wird - sowohl für Schenkungen unter Lebenden als auch für Erwerbe von Todes wegen. Auch hier greift die 10-Jahresfrist, so dass bei einem Zeitabstand von mehr als 10 Jahren die Steuerbefreiungen mehrfach in Anspruch genommen werden können. Zu den wichtigsten Posten der sachlichen Steuerbefreiung des § 13 ErbStG zählen:

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