Berliner Testament mit WiederverheiratungsklauselIm so genannten Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Steuerlich ist diese Regelung ungünstig, wenn vorgesehen ist, dass gemeinsame Kinder später einmal das Erbe erhalten sollen. Zunächst erbt nämlich der überlebende Ehegatte und später die Kinder. Folglich fällt der Vorgang zweimal unter die Erbschaftsteuer. Günstiger wäre es, in Höhe der Freibeträge bereits die Kinder zu bedenken. In manchen Fällen kann dem überlebenden Ehegatten (z.B. zur Sicherung des Unterhalts) ein Nießbrauchsrecht am übertragenen Vermögen eingeräumt werden. Ist eine solche Regelung nicht möglich oder unerwünscht, so ist die Festschreibung einer Wiederverheiratungsklausel sinnvoll. Der überlebende Ehegatte ist nach dem Berliner Testament uneingeschränkter Alleinerbe. Heiratet dieser Partner wieder in der Zukunft, so ist bei einer derartigen Klausel das Vermögen an die gemeinsamen "alten" Kinder zu übertragen. Andernfalls schmälern die Erbersatzansprüche des neuen Ehepartners und der - aus der neuen Verbindung hervorgegangenen - Kinder das ursprünglich für die Kinder aus der vorhergehenden Ehe vorgesehene Vermögen.
Mit der Vor- und Nacherbschaft wird dagegen angeordnet, dass der überlebende Ehegatte der alleinige Vorerbe ist und bei seinem Tod die Nacherben (Kinder oder andere Personen) das vererbte Vermögen ungeschmälert erhalten. Eine solche Regelung kann trotzdem sinnvoll sein, auch wenn hier zweimal Erbschaftsteuer anfällt.
Finanztip.de Keine Gewähr für Richtigkeit
|
| ||||||||||||