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Rückfallklausel bei Schenkungen

Unter einer Rückfallklausel wird hier verstanden, dass das zu Lebzeiten verschenkte Vermögen an den Schenker zurückfällt, wenn die beschenkte Person vor dem Schenker stirbt. Beispiel: Der Vater überträgt ein Grundstück an das gemeinsame Kind.

Stirbt das Kind vor dem Vater, fällt das Grundstück erbschaftsteuerfrei an den Vater zurück und der Vater kann hierüber neu verfügen. Zu der zusätzlichen Sicherheit und Flexibilität kommt noch eine optimale Nutzung der steuerlichen Freibeträge hinzu, weil im Beispielsfall eine anschließende Zuwendung an die anderen Kinder nach der günstigen Steuerklasse I (Kinder) statt der ungünstigen Steuerklasse II (Geschwister) besteuert wird.

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