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Versorgungsrente für Pflege im Alter

Wer im Alter eine fürsorgliche Pflege erhält, möchte vielleicht der pflegenden Person etwas vererben. Wenn diese Fürsorgeperson nicht mit dem Erblasser verwandt ist, präsentiert das Finanzamt dieser Pflegeperson eine hohe Erbschaftsteuer-Rechnung. Beispiel: Die Nachbarin "nimmt" sich der Pflege des alleinstehenden Nachbarn an. Andererseits kann die pflegende Person nicht sicher sein, ob überhaupt und wie hoch das Erbe ausfallen wird. In aller Regel wird hierfür auch kein Erbvertrag geschlossen.

Tipp: Abhängig vom sonstigen Einkommen der Pflegeperson, kann in derartigen Fällen der Abschluss eines Arbeitsvertrages oder Dienstleistungsvertrages mit der Pflegeperson für beide Seiten die günstigste Alternative darstellen. Das Entgelt besteht entweder in einem normalen monatlichen Arbeitsentgelt oder in einer Rente, die beginnend mit dem Tod des "Arbeitgebers" zu zahlen ist. Insoweit fällt der Vorgang nicht sofort unter die Erbschaftsteuer, allerdings ist die Auszahlung der zukünftigen Rentenbezüge bei der Pflegeperson bei Zufluss der Zahlung einkommensteuerpflichtig.

Die Alternativenwahl lautet: ErbSt oder ESt. Im konkreten Einzelfall ist eine Vergleichsrechnung mit einer Jahreszeitreihe für die beiden Varianten "ErbSt" oder "ESt" zu erstellen. Wenn die Pflegeperson nur geringe andere Einkünfte hat und keine ausreichenden Freibeträge bei der ErbSt nutzen kann, ist sicherlich der Abschluss eines Dienstvertrages für die Pflegeperson günstiger. Auch für die Erben ist eine solche Regelung günstig. Denn der Kapitalwert einer solchen Versorgungsrente mindert als Schuld den Wert der Erbmasse.

Hinweis: Scheingeschäfte gelten für die Steuer als irrelevant. Ein Dienstvertrag muss daher tatsächlich abgeschlossen und auch vollzogen werden, sonst gilt er steuerlich als nicht existent. Die Pflegeperson kann aber auch nicht sicher sein, dass der Nachlass hoch genug ist, um die Versorgungsrente dauerhaft zahlen zu können.

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