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Erbschaftsteuer   Schenkungsteuer   Erbschaftsteuerplanung     bei Finanztip.de

Versicherung auf den Namen des Erben

Der Wert einer Lebensversicherung wird wie Barvermögen gehandelt und hier ist der Freibetrag vielleicht schnell aufgebraucht. Dabei lässt sich die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) mit einem kleinen Trick vermeiden.

Tipp: Der abzusichernde Ehepartner oder das Kind schließt die Versicherung als Versicherungsnehmer ab (siehe nachstehenden Gestaltungshinweis). Normalerweise schließt der Hauptverdiener der Familie die Versicherung als Versicherungsnehmer ab. Dies kann jedoch im Erbfall Geld (ErbSt) kosten. Die private Lebensversicherung des Alleinverdieners zugunsten der Ehefrau ist daher - zumindest aus steuerlicher Sicht - häufig nicht die beste Hinterbliebenenversorgung.

Bezugsberechtigten als Versicherungsnehmer
Im Todesfall gehört die Auszahlung aus der Lebensversicherung zum Nachlass. Ist in einer Lebensversicherung mithin keine bezugsberechtigte Person bestimmt, die im Todesfall die Auszahlungssumme erhalten soll, gehört die Auszahlungssumme zum Nachlass und muss von sämtlichen Erben entsprechend ihren Erbteilen versteuert werden. Anders sieht es aus, wenn die verstorbene Person eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen und einen Begünstigten zum Bezugsberechtigten bestimmt hat. In diesem Fall ist die Auszahlung aus der Lebensversicherung dem Bezugsberechtigten vorweg zuzurechnen. Sofern die begünstigte Person den Versicherungsvertrag selbst auf das Leben einer anderen Person abgeschlossen hat, bleibt die Auszahlung steuerfrei, weil es sich hier um die Auszahlung aus einem eigenen Versicherungsvertrag handelt. Die Versicherungsprämien müssen aber auch von dem Bezugsberechtigten geleistet werden.

Lebensversicherungen auf Rentenbasis gelten nicht als Barvermögen. Für sie findet daher der Versorgungsfreibetrag Anwendung. Im Einzelfall kann die Umwandlung (Verrentung) einer Kapitallebensversicherung Steuervorteile bei der ErbSt bringen.

Erbschaftsteuer auf Auszahlung aus Erbschaftsteuerversicherung
Gegen praktisch alles kann man sich versichern. Warum nicht auch gegen die Zahlung der ErbSt. Mit sogenannten Erbschaftsteuerversicherungen wird das Risiko der ErbSt versichert. Die Krux ist jedoch: Die ausgezahlte Versicherungssumme ist im Erbfall selbst erbschaftsteuerpflichtig, wenn der Erblasser der Versicherungsnehmer war. Auch hier gilt: Die abzusichernde Person sollte in diesen Fällen den Vertrag als Versicherungsnehmer abschließen und die Versicherungsprämien vom eigenen Konto abbuchen lassen.

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