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Für Ehegatten: Erbschaftsteuerliche Gestaltung der Lebensversicherungen

Lebensversicherungen (LV), die zum Nachlass gehören, unterliegen der Erbschaftsteuer. Wegen dieser im praktischen Leben so häufig anzutreffenden Konstellation, werden die Gestaltungshinweise zu Lebensversicherungen und Erbschaftsteuer hier etwas eingehender erläutert.

Beispiel: Ein verheirateter Arzt hat eine Kapitallebensversicherung für sich abgeschlossen. Bei seinem Tod erbt die Ehefrau. Die Ehefrau hat die volle Auszahlung der Versicherungssumme der Erbschaftsteuer (ErbSt) zu unterwerfen.

Begünstigter als Versicherungsnehmer
Die ErbSt-Pflicht für die Versicherungssumme lässt sich vollkommen vermeiden, wenn die bezugsberechtigte Person, hier die Ehefrau, die Versicherung selbst auf das Leben des Ehemanns abschließt. Im Beispiel ist die Ehefrau die Versicherungsnehmerin und der Ehemann die versicherte Person. Wichtig ist auch, dass die Ehefrau nachweisen kann, dass die Prämien von ihr an die Versicherung gezahlt worden sind (Zahlungsbelege aufbewahren). Woher die Ehefrau das Geld zur Prämienzahlung hat, muss man ja nicht groß aufschreiben. Vorsicht: Bitte auch an schlechte Zeiten (Scheidung) denken. Diese steuersparende Gestaltung kann dann zum Eigentor führen.

Der steuerliche Vorteil kann - je nach Auszahlungshöhe - erheblich sein. Es fällt für die Auszahlung keine ErbSt an, weil die Ehefrau die Prämien aus eigenen Mitteln entrichtet hat und daher nicht aus dem Vermögen des Erblassers bereichert ist. Außerdem entfällt die nach dem ErbStG vorgeschriebene Anzeige des Versicherungsunternehmens an das Finanzamt, weil die Auszahlung an den Versicherungsnehmer erfolgt. Ertragsteuerlich macht es für einen eventuell noch möglichen Sonderausgabenabzug bei Zusammenveranlagung keinen Unterschied, ob die Prämien der Ehemann oder die Ehefrau gezahlt hat.

ErbSt bei verbundenen Lebensversicherungen
Bei verbundenen Lebensversicherungen (LV auf das Leben des zuerst versterbenden Mitversicherungsnehmers) ist bei Eheleuten allgemein von einer im Innenverhältnis vereinbarten hälftigen Zahlungsverpflichtung auszugehen. Die Auszahlung der Versicherungsumme unterliegt zur Hälfte der ErbSt und es besteht Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens an das Finanzamt, weil nicht an alle Versicherungsnehmer ausgezahlt wird.

Verbundenene Lebensversicherungen sind also dadurch gekennzeichnet, dass die Versicherungssumme beim Tod des Erstversterbenden fällig wird. Dies führt dazu, dass zunächst davon ausgegangen wird, dass jeder Ehegatte die Hälfte der Prämie bezahlt hat und damit zur Hälfte den eigenen Versicherungsanteil erfüllt hat. Als Folge unterliegt auch nur die halbe Auszahlungssumme der Erbschaftsteuer. Kann der überlebende Ehegatte sogar nachweisen, dass er zu mehr als 50 Prozent der Beiträge zur LV gezahlt hat, bleibt sogar der entsprechender Anteil von der Erbschaftsteuer verschont. Wird eine noch nicht fällige Lebensversicherung vererbt, so ist vom Erben nicht die Versicherungssumme, sondern der aktuelle Rückkaufswert der Erbschaftsteuer zu unterwerfen.

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