Betriebsübertragung und Erbschaftsteuer (ErbSt)

Die Änderung der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen ist kompliziert und sehr bürokratisch. Die zwei Optionsmodelle mit den unterschiedlichen Haltefristen und der Aufteilung von Produktionsvermögen und Verwaltungsvermögen gibt Anlass zu Rechtstreitigkeiten. Der vorgenannte Artikel widmet sich ausführlich den neuen Bestimmungen im Erbschaftsteuerrecht für Unternehmenserben. Gehen Sie daher bitte zu diesem Artikel.

Das Vererben von Betrieben und Unternehmen ist auch für Nichtverwandte günstig geregelt. In der Betriebspraxis sollen Unternehmen zum Beispiel an verdiente Mitarbeiter weitergegeben werden.


Regelungen bis zum 31.12.2008
Der nachstehende Inhalt bezieht sich auf das bis zum 31.12.2008 bestehende Recht zur Erbschaftsteuer bei Betriebsübergang. Sofern der Erbfall nach dem 31.12.2008 erfolgte, sind die nachstehenden Vorschriften in wesentlichen Teilen nicht anwendbar. Für die Jahre 2007 und 2008 hat der Steuerzahler ein Wahlrecht, welches Recht er der Besteuerung zugrunde legen möchte. Er kann zwar für das neue Recht optieren, aber nicht die Freibeträge des neuen Rechts beanspruchen.

Betriebserben werden automatisch nach der günstigen Steuerklasse I besteuert, wenn sie das ererbte Unternehmen mindestens für 5 Jahre fortführen. Der Freibetrag und die Tarifbegrenzung werden rückwirkend versagt, wenn der Erwerber das Betriebsvermögen nicht mindestens 5 Jahre lang behält. Es gelten zwar für alle Betriebserben die günstigen Steuersätze aus der Klasse I. Die persönlichen Freibeträge richten sich aber nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Die Vergünstigung beim Steuertarif gilt auch nicht für den Betriebserben bei gleichzeitig vererbtem Privatvermögen.

Der Betriebsvermögensfreibetrag beträgt € 256.000. Bis zu dieser Höhe kann mithin jeder Betrieb, einschließlich Beteiligungen an Personengesellschaften oder bei 25%iger Beteiligung auch an Kapitalgesellschaften, steuerfrei vererbt oder verschenkt werden. Erben mehrere Personen kann der Freibetrag nach dem Willen des Erblassers zwischen diesen Personen aufgeteilt werden. Der Freibetrag gilt auch für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen und kann alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden. Für land- und forstwirtschaftliche Vermögen (z.B. Wohnteile) gelten besondere Regelungen (vgl. §§ 141 ff. BewG).

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Auf das verbleibende Betriebsvermögen (nach Abzug des Freibetrages) ist ein Bewertungsabschlag in Höhe von 40% vorzunehmen, so daß nur 60% des verbleibenden Betriebsvermögens zu versteuern sind. Um den übernommenen Betrieb nicht zu gefährden, kann die ErbSt bis zu 10 Jahre gestundet werden.

Der Betriebsvermögensfreibetrag und der Bewertungsabschlag gelten für alle Erwerbe von Todes wegen und bei Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens ist nicht begünstigt.

Die Bewertung des Betriebsvermögens richtet sich nach der Unternehmensform. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird der Buchwert aus der Steuerbilanz übernommen. Zusätzlich erfolgt ein Bewertungsabschlag in Höhe von 40%. Bei GmbH-Anteilen gilt der gemeine Wert. Dieser Wert wird nach dem sog. Stuttgarter Verfahren ermittelt. Grundsätzlich gilt: Auch aus erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten ist die GmbH & Co KG als eine gut geeignete Unternehmensform anzusehen.

Tipp: Die Vergünstigungen beim Betriebsvermögen führen dazu, daß die Übertragung von Privatvermögen in das Betriebsvermögen ein unter erbschaftsteuerlichen Aspekten interessanter Gestaltungsweg sein kann. Insbesondere bei Übertragungen an Nichtverwandte ist die vorherige Überführung von Privatvermögen in das Betriebsvermögen günstig.

Tipp: Um das Risiko des steuerlichen Gestaltungsmißbrauches im Sinne des § 42 AO sehr gering zu halten, sollte die Überführung von Privatvermögen als Stärkung der betrieblichen Finanz- und Kapitalkraft (z.B. für mögliche Investitionen) geplant werden. Nicht vergessen: Eine spätere Rückführung der in das Betriebsvermögen eingelegten Vermögensteile kann zur Aufdeckung der zwischenzeitlich gelegten stillen Reserven führen, die dann der vollen Ertragsbesteuerung unterliegen.

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