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Ein Hauptproblem liegt für Erben von Unternehmensanteilen auch in der Bestimmung des Wertes der Erbschaft. Wie hoch werden die zukünftigen Gewinne sein? Wenn das Unternehmen (zufällig) in den letzten 3 Jahren hohe Gewinne erzielt hat, wird in der Tendenz auch der Steuerbescheid hoch ausfallen.
Zu den grundsätzlichen Änderungen ab 2009 mit Haltefristen und Produktiv-Vermögen wird auf den speziellen Artikel Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen verwiesen. Dieser Artikel widmet sich ausführlich den neuen Bestimmungen im Erbschaftsteuerrecht für Unternehmenserben.
Eine erbschaftsteuerliche Gestaltung ist nach Eintritt des Erbfalls nicht mehr möglich. Die einzige Möglichkeit ist der Nachweis, dass die wirtschaftlichen Ergebnisse der letzten Jahre nicht in die Zukunft fortgeschrieben werden können. Auch hier sei daran erinnert, dass Schenkungen (hier: ein Anteil am Unternehmen) bis zur Höhe des Freibetrages steuerfrei sind, wenn sie im zeitlichen Rahmen von mindestens 10 Jahren erfolgen. Durch Vertrag lässt sich einwandfrei regeln, dass die beschenkte Person kein echtes Mitspracherecht im Unternehmen hat.
Eine Besonderheit sind Beteiligungen, die jederzeit kündbar sind. Bei diesen Beteiligungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass noch jahrelang in der Zukunft Gewinne aus der Beteiligung vereinnahmt werden können. Sieht der Gesellschaftsvertrag oder eine stille Beteiligung derartige Kündigungsmöglichkeiten vor, so lässt sich die Erbschaftsteuerbelastung deutlich verringern. Bereits bei der Einräumung und Ausgestaltung der Beteiligung kann in manchen Fällen die potenzielle Erbschaftsteuer auf diese Weise deutlich reduziert werden.
Die Schenkung eines Geldbetrages zum Erwerb einer Unternehmensbeteiligung unterliegt der Schenkungsteuer. Die Übertragung einer Beteiligung (zum Beispiel an einer GmbH) ist insoweit schenkungssteuerpflichtig, als der Übertragung kein angemessener Gegenwert gegenübersteht. Beispiel: Sieht der GmbH-Gesellschaftsvertrag vor, dass beim Ausscheiden eines Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil ohne angemessene Abfindung auf die anderen Gesellschafter oder auf die GmbH übergeht, so liegt ein steuerpflichtiger Erwerb vor.
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