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Erbschaftsteuer   Schenkungsteuer   Erbschaftsteuerplanung     bei Finanztip.de

Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

Steueroptimale Schenkungen zu Lebzeiten mindern die mögliche Erbschaftsteuerlast. Zur eigenen Absicherung bzw. zur Absicherung des Ehegatten bei Schenkungen an Kinder kann der Schenker für sich oder andere Personen den Nießbrauch an bestimmten Vermögensteilen vorbehalten. Beispiel: Der Schenker überträgt das eigene Unternehmen an den einzigen Sohn und behält sich (in der Regel bis zu seinem Tod) die Nutzung (hier Gewinnbezugsrecht) vor. Seit 2009 kann der Kapitalwert des Nießbrauchs voll vom Wert des geschenkten Gegenstands abgezogen werden.

Beispiel zur Höhe des Vorteils
Die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt kann zu einer deutlichen Ersparnis an Erbschaftsteuer führen. Die Kanzlei Rödl & Partner GbR verdeutlich die mögliche Erbschaftsteuerersparnis an einem Beispiel:
Ein Vater überträgt auf seine Tochter eine gewerbliche Immobilie im Wert von 1.500.000 Euro. Der Vater behält sich an der Immobilie ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Die übliche jährliche Miete beträgt 90.000 Euro. Die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt durch einen 75-jährigen Schenker führt zu einer steuerlichen Belastung von ca. 70.000 Euro. Im Gegensatz dazu beläuft sich die Steuerbelastung bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt im Alter von 50 Jahren auf null Euro. Eine Schenkung ohne Nießbrauch würde sogar zu einer steuerlichen Belastung in Höhe von 209.000 Euro führen.

Klauseln im Schenkungsvertrag
Im Schenkungsvertrag sollten bei Bedarf auch Klauseln wie zum Beispiel Rückfallklausel aufgenommen werden für den Fall, dass der Beschenkte vor dem Schenker stirbt oder in Insolvenz gerät. Bei Übertragung von Immobilien sind häufig auch Veräußerungs- und Belastungsverbotsklauseln sinnvoll. Der Artikel Vorweggenommene Erbfolge weist auf wichtige Punkte bei Schenkung unter Lebenden hin.

Bei einer Schenkung unter einer Nutzungs- oder Duldungsauflage kann der Beschenkte den Schenkungsgegenstand nicht voll nutzen, weil dem Beschenkten die Nutzung des Schenkungsgegenstandes für eine bestimmte Zeit nicht möglich ist. Beispiel: Schenkung eines bebauten Grundstücks mit Nießbrauchsvorbehalt. Als Bereicherung gilt der gesamte Vermögensgegenstand. Von dessen Höhe sind dann die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten abzusetzen.


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Erbschaftsteuerrecht bis zum 31.12.2008: Stundung der Steuer bei Nießbrauch
Mit dem Ansatz des Verkehrswertes ist der alte Paragraf 25 ErbStG zur Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast ersatzlos entfallen, weil das frühere Abzugsverbot im Falle des Nießbrauchs für Schenkungen seine Ursache ausschließlich im niedrigen Wertansatz für bestimmte Vermögenstände (insbesondere Grundbesitz) hatte. Somit wird eine kapitalisierte Nießbrauchsbelastung sofort schenkungsteuermindernd berücksichtigt. Kehrseite: In Höhe des Höhe des kapitalisierten Nießbrauchsrechts kann ggf. der Vorgang Grunderwerbsteuer auslösen.

Hinweis: Für Erwerbe mit Entstehung der Steuer vor dem 01.11.2009, bleibt der frühere § 25 ErbStG jedoch weiterhin anwendbar. Ausnahme: Der Erwerber hatte einen Antrag auf rückwirkende Anwendung des ab 01.01.2009 geltenden Erbschaftsteuerrechts gestellt.

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