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Erbschaftsteuer Schenkungsteuer Erbschaftsteuerplanung
Finanztip.de
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Checkliste für die Erben und Beschenkten
Die Erbschaftsteuer bzw.Schenkungsteuer schuldet der Steuerschuldner. Diese Binsenweisheit ergibt sich aus § 20 ErbStG. In der Regel hat sich das Finanzamt zunächst an den Begünstigten zu halten aber auch der Schenker ist Steuerschuldner. Der Erbe und der Beschenkte haben daher ein hohes Interesse, möglichst wenig Steuern für den Erwerb des Vermögens zu zahlen. Zumeist liegt dies auch im Interesse des Schenkers bzw. Erblassers. Manchmal besteht jedoch die Einstellung: "nach mir die Sintflut" oder man hat einfach keine Lust sich darum zu kümmern.
Nachstehend werden nur kurz einige Checklistenpunkte angerissen, die als Grundlage für ein Gespräch mit einem sachkundigen Rechtsanwalt für Erbrecht, dem potenziellen Erblasser (Schenker) oder für eine Vertiefung in anderen Artikeln verwendet werden können. Eine nähere Erklärung der Punkte dieser kurzen "Checkliste" erfolgt daher nicht in diesem Artikel.
Zugewinnausgleich berechnen
Zugewinnausgleich spart Erbschaftsteuer. Bei (auch modifizierten) Zugewinngemeinschaften bleibt der Zugewinn für den überlebenden Ehegatten steuerfrei. Für beide Partnervermögen ist eine Berechnung durchzuführen: Endvermögen minus Anfangsvermögen. Der Partner, der mehr Vermögen als der andere Partner während der Ehe aufgebaut hat, muss hiervon die Hälfte abgeben. Zumindest bei der Festlegung der Höhe des Anfangsvermögens (aus der Vergangenheit) gibt es viel Spielraum, der genutzt werden kann.
Verwandschaftsgrad zum Erstverstorbenen
Wenn sich Eheleute als Alleinerben eingesetzt haben, können die Nacherben des zuletztverstorbenen Ehegatten den günstigeren Verwandtschaftsgrad zum Erstverstorbenen geltend machen (§ 15 Abs. 3 ErbStG). Die günstigeren Freibeträge aufgrund der besseren Steuerklasse bei der Erbschaftsteuer gelten natürlich nur für das Vermögen, das vom Erstverstorbenen stammt. Insbesondere Stiefkinder, Schwäger und Nichten/Neffen profitieren hiervon.
Pflichtteil mindert die Erbschaftsteuer
Ein vom Pflichtteilsberechtigten eingeforderter Pflichtteil mindert als Erbanfallverbindlichkeit die ErbSt. Dies gilt auch dann, wenn der Pflichtteil erst zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. bei Wiederheirat des überlebenden Ehegatten) geltend gemacht wird. Die Erbschaftsteuer entsteht erst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, weil der Berechtigte vorher noch nicht wirtschaftlich bereichert ist.
Vom Erblasser angeordnete Auflagebedingungen mindern ebenfalls die Erbschaftsteuer, soweit die Auflage in Geld veranschlagt werden kann. Die ErbSt entsteht mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage.
Ratenzahlung und Steuernachlass prüfen
In manchen Fällen gibt es zusätzliche Vergünstigungen oder Wahlrechte. Hierzu zählen zum Beispiel Ratenzahlung bei ErbSt für Renten oder Minderung der Bemessungsgrundlage auf den Kapitalwert einer Rente bei sofortiger Zahlung.
Bei Schenkungen mit Nießbrauchsvorbehalt oder einer Verpflichtung zur Zahlung einer Rente besteht ein Wahlrecht zwischen der sofortigen Ablösung mit Bemessungsgrundlage in Höhe des Kapitalwertes oder Stundung bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung erloschen ist. Ein einfacher Barwertvergleich zeigt, welche der beiden Alternativen für den Erben im Einzelfall günstiger ist.
Erbschaft ausschlagen
Wenn die Schulden das Vermögen übersteigen oder aus anderen Gründen die Erbschaft nicht angetreten werden soll, ist die Erbschaft auszuschlagen oder es ist der Nachlassvergleich einzuleiten. Dies muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis von der Erbschaft erfolgen.
Zukünftigen Erblasser "vorsichtig" über Gestaltungen informieren
Als vorgesehener zukünftiger Erbe liegt es vermutlich in Ihrem Interesse die ErbSt-Rechnung gering zu halten. Wenn über Fragen zur Erbschaftsteuer offen diskutiert werden darf, sollten Sie sich eine eigene Checkliste erstellen. Mögliche Checklistenpunkte sind:
- Freibeträge sind abhängig vom Verwandtschaftsgrad
- Schenkungen im 10-Jahres-Zyklus möglich
- Schenkungsstrategie hilft Steuern sparen
- Selbstgenutztes Familienheim ist ggf. steuerfrei
- Bei komplexem Vermögen Nachlassplan mit Rechtsanwalt erstellen
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