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Erbschaftsteuer auf Kfz-Insassen-Unfallversicherung

Der Anspruch aus der Kfz-Insassen-Unfallversicherung fällt in den Nachlass des tödlich verunglückten Insassen und unterliegt daher der Erbschaftsteuer (BFH-Urteil vom 28.9.1993 - II R 39/92 ).

Wenn der Verunglückte nicht vorher schriftlich in den Abschluss der Unfallversicherung einwilligt, steht ihm der Versicherungsanspruch allein zu und fällt als Bestandteil seines Vermögens in den Nachlass. Abgesehen davon, dass die Kfz-Insassen-Unfall zumeist keine sinnvolle Versicherung darstellt, besteht das erbschaftsteuerliche Risiko, wenn nicht der Versicherungsnehmer eine schriftliche Einwilligung vorweisen kann.

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