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Erbschaftsteuer   Schenkungsteuer   Erbschaftsteuerplanung     bei Finanztip.de

Informationen zur Erbschaftsteuererklärung

Erfährt das zuständige Finanzamt von Erwerben, bei denen die Festsetzung der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer in Betracht kommt, sendet es dem Steuerpflichtigen den Vordruck zur Erklärung der Erbschaft oder Schenkungsteuer zu. Diesem Steuerformular sind Anlagen und Anleitungen beigefügt, die das Ausfüllen der Erklärung erleichtern sollen.

Zumeist vergehen nach einem Erbfall einige Monate bis zum Versand des Erbschaftsteuervordrucks, weil das Finanzamt zunächst die Anzeigen von Banken, Versicherungen oder anderen Stellen abwartet. Das Finanzamt überprüft anhand der ihm über den Vermögensübergang bereits vorliegenden Unterlagen, zum Beispiel aufgrund von Anzeigen des Erwerbers oder in Erbfällen der Banken und Versicherungen, zunächst überschlägig, ob für einen Erwerb Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen kann. Ist nach den Erkenntnissen des Finanzamts nicht mit der Festsetzung einer Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer zu rechnen, weil der Wert des Erwerbs geringer ist als die Freibeträge des Erwerbers, verzichtet es auf die Anforderung der Steuererklärung.

Zuständiges Finanzamt für die Erbschaftsteuer
Für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist grundsätzlich das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes beziehungsweise der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist nur der Erwerber Inländer, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk dieser im Zeitpunkt des Todes des Erblassers beziehungsweise der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei der beschränkten Steuerpflicht ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich das übertragene Vermögen befindet (vgl. § 35 ErbStG).

Ausfüllen der Erbschaftsteuererklärung
Das Aufkommen der Erbschaftsteuer erhalten ausschließlich die Bundesländer. So sieht zum Beispiel auch der Formular-Server der Bundesfinanzverwaltung keine entsprechenden Steuervordrucke bereit. Der Download von Vordrucken zur Erbschaftsteuererklärung wird hier am Beispiel Hessen erläutert.

So gibt es auf der Website Hessisches Ministerium der Finanzen eine Seite mit häufig gestellten Fragen zur Handhabung der ausfüllbaren Steuervordrucke, auch wenn diese Fragen zum Formular-Management-System (FMS) des Bundesfinanzministeriums gestellt wurden.

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Es ist zu unterscheiden zwischen der Version "Anlage Erwerber zur Erbschaftsteuererklärung" und der eigentlichen Erbschaftsteuererklärung. Für jeden am Erbfall beteiligten Erwerber ist die vorgenannte gesonderte Anlage auszufüllen.

Zugewinnausgleich beim Tod des Ehegatten
Der Zugewinnausgleich nimmt beim Erbrecht des Ehegatten eine wichtige Funktion ein. Hierauf geht auch die Anleitung zum Ausfüllen der Erbschaftsteuererklärung näher ein:
Zitat: Lebten Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartner beim Tod eines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, und kommt es mit deren Beendigung zur erbrechtlichen Abwicklung des Zugewinnausgleichs (§ 1371 Abs. 1 BGB), gilt beim überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner der Betrag nicht als Erwerb von Todes wegen, den er im Fall der güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft (vgl. § 1371 Abs. 2 BGB) als Ausgleichsforderung geltend machen könnte (§ 5 Abs. 1 ErbStG).

Geben Sie daher den Wert der steuerfreien Ausgleichsforderung an und erläutern Sie die Berechnung. Übersteigt der Wert des vom überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner erworbenen Vermögens offensichtlich nicht die Freibeträge, insbesondere den persönlichen Freibetrag und ggf. den besonderen Versorgungsfreibetrag, ist eine Angabe nicht erforderlich.

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