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Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung sind im § 27 Abs. 1 ErbStG enthalten: "Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist ...". Die Anwendung dieser Ermäßigungsvorschrift setzt somit voraus, dass der Letzterwerber im Verhältnis zum Vorerwerber die Voraussetzungen der Steuerklasse I erfüllt. Ob es sich beim ersten Vermögensübergang um eine Schenkung oder um einen Vermögenszuwachs von Todes wegen handelt, ist egal. Lediglich beim Letzterwerber muss das Vermögen von Todes wegen übergegangen sein.
Die Höhe der Steuerermäßigung ist abhängig davon, wieviele Jahre zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Erbschaftsteuer liegen. Die Steuerermäßigung in Prozent zeigt die Tabelle in der vorgenannten Rechtsvorschrift. Absatz 3 dieser Rechtsnorm stellt klar, dass der Höchstbetrag der Steuerermäßigung nicht den Betrag überschreiten darf, den der Vorerwerber an Erbschaftsteuer gezahlt hat.
Besonderheiten bei der Steuerermäßigung
Bei Schenkungen sehen manche Übergabeverträge ein Rücktrittsrecht bei dem Vorversterben des Beschenkten vor. In diesen Fällen hat der Schenker faktisch ein "Wahlrecht", ob er von dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder nicht. Die Kosten der Rückabwicklung, die Höhe der Steuerermäßigung und die Nutzung von Freibeträgen im Hinblick auf die eigene Schenkungsstrategie sind wesentliche Kriterien für die Entscheidung zur Ausübung des Rücktrittrechts.
Neben einem mehrfach erworbenem Vermögen i.S.d. § 27 Abs. 1 ErbStG (begünstigtes Vermögen) umfasst ein Erwerb von Todes wegen häufig auch anderes Vermögen sowie Schulden und Lasten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll dann folgende Auffassung vertreten werden:
Zitat: Die Steuer für den Gesamterwerb ist gemäß § 27 Abs. 2 ErbStG in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Nettowert des begünstigten Vermögens nach Abzug der mit diesem Vermögen zusammenhängenden Schulden und Lasten zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs nach Abzug aller Schulden und Lasten und vor Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht. Dabei können die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten direkt zugeordnet werden. Die nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten sind dem begünstigten Vermögen anteilig zuzuordnen. Hierunter fallen insbesondere die Erbfallkosten (Erbfallkostenpauschale bzw. tatsächlich nachgewiesene Kosten), die sonstigen Erblasserschulden, Vermächtnisse und Auflagen, die sich nicht unmittelbar auf einen erworbenen Vermögensgegenstand beziehen, sowie Pflichtteilsansprüche.
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