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Viele Schenkungen werden mit einem vertraglichen Rückforderungsrecht versehen. Es kann aber auch ein gesetzliches Rückforderungsrecht in Betracht kommen, wie die vorgenannte Verarmung des Schenkers oder die Rückgabe von Verlobungsgeschenken bei unterbliebener Eheschließung (vgl. § 1301 BGB).
Vertragliche Rückforderungsrechte
Da dem Schenker die ihm vom Bürgerlichen Recht eingeräumten gesetzlichen Rückforderungsrechte oft nicht ausreichen, werden viele Schenkungen häufig mit einem vertraglich vereinbarten Rückforderungsrecht vorgenommen. Der Schenker möchte ungern sein Vermögen, so zum Beispiel bei einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen, ohne dass er ein Rücktrittsrecht besitzt. Dieses Rücktrittsrecht wird der Schenker zum Beispiel bei bestimmten - ihm wahrscheinlich nicht genehmen - Entwicklungen bei der beschenkten Person ausüben.
Als vertragliche Rückforderungsrechte kommen mehrere Gestaltungen in Betracht. Beispiel: Widerrufsvorbehalte oder eine auflösende Bedingung. Es stellt sich ggf. die Frage, ob eine Zuwendung, die mit einem freien und jederzeit ausübbaren Widerrufsvorbehalt versehen ist, im steuerrechtlichen Sinne wirklich schon erfolgt ist.
Der Erstattungsanspruch des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht mit der Herausgabe des geschenkten Vermögengegenstandes. Dabei ist es unmaßgeblich, wann der Herausgabeanspruch entstanden ist. Das ErbStG spricht von der Herausgabe des Geschenks. So sieht das Gesetz nicht vor, dass anstelle des Schenkungsgegenstandes auch ein entsprechender Geldbetrag "quasi als Surrogat" zu einem Erlöschen der Steuer führt.
Kein Erlöschen der Steuer bei freiwilliger Rückgabe
Auf jeden Fall muss das Rückforderungsrecht bereits im Schenkungsvertrag geregelt sein. Denn das Erlöschen der Steuer greift nach der Ziffer 1 nur, wenn der geschenkte Vermögensgegenstand wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden muss. Folge: Die freiwillige Herausgabe ist nicht begünstigt. In diesem Fall liegt Rückschenkung vor, die ggf. eine erneute Schenkungsteuerpflicht auslöst. Eine Steuererstattung scheidet auch aus, wenn der Beschenkte gegenüber einem Rückforderungsanspruch des Schenkers ihm zustehende Einwendungen nicht tätigt.
Diese Regelung ist nicht zu verwechseln mit der sachlichen Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG. Danach bleiben steuerfrei: "Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen".
Weitergabe an bestimmte öffentliche oder gemeinnützige Träger
Ein weiterer Sonderfall ergibt sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Diese etwas längere Ziffer regelt im wesentlichen das Erlöschen der Steuer bei Weitergabe erworbener Vermögensgegenstände an bestimmte öffentliche oder gemeinnützige Träger und Stiftungen innerhalb von 24 Monaten nach Entstehung der Steuer.
Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist der Erwerber für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln. Mit anderen Worten: Es wird ihm nicht die ganze Steuer bei einer steuerbegünstigten Weitergabe im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erstattet, sondern es wird die zwischenzeitige Nutzung aus dem Vermögensgegenstand berücksichtigt.
Diese Vorschrift ähnelt der sachlichen Steuerbefreiung bei Zuwendung eines Erblassers oder Schenkers an eine begünstigte Gebietskörperschaft bzw. gemeinnützige Stiftung (vgl. § 13 ErbStG). Auch ohne Verfügung des Erblassers bzw. des Schenkers kommt so der Erwerber bei Weitergabe des erworbenen Vermögens an eine der begünstigten Institutionen in den Genuss der Erstattung der bereits gezahlten Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer). § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fördert somit die Weitergabe von erworbenem Vermögen an eine der begünstigten Institutionen.
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