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Erbschaftsteuer   Schenkungsteuer   Erbschaftsteuerplanung     bei Finanztip.de

Wann entsteht die Erbschaftsteuer?

Die Abgabenordnung enthält hierzu als zentrale Steuervorschrift eine Aussage. Nach § 38 AO entstehen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. "Aha"! Das Erbschaftsteuerrecht präzisiert im § 9 ErbStG diese allgemeine Bestimmung. So entsteht die Erbschaftsteuer für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Siehe zu den Auswirkungen zum Beispiel den Artikel Bereicherung und steuerpflichtiger Erwerb.

Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer kann für verschiedene Rechtsvorschriften im Erbschaftsteuerrecht von Bedeutung sein, so zum Beispiel für Schenkungen innerhalb der 10-Jahresfrist oder für die Steuerermäßigung bei Mehrfach-Erwerb. Spätere Ereignisse verändern nicht die Höhe des erworbenen Vermögens. Beispiel: Vererbte Aktien steigen nach dem Todestag des Erblassers im Kurs. Es gilt der Kurs am Todestag.

Beim Erwerb von Todes wegen entsteht die Erbschaftsteuer mit dem Tod des Erblassers. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Erbe hiervon Kenntnis hatte oder wann die Erbschaft auf den Erben übergeht. Die gleiche Regelung gilt für ein Vermächtnis. Nach § 2176 BGB entsteht die Forderung des Vermächtnisnehmers mit dem Erbfall. Dabei ist es durchaus denkbar, dass der Vermächtnisgegenstand - aus welchem Grund auch immer - untergeht, bevor er an den Vermächtnisnehmer übergegangen ist. In solchen Fällen müsste der Vermächtnisnehmer einen Antrag auf Erlass der Erbschaftsteuerschuld aus Gründen der Billigkeit stellen (vgl. auch § 163 AO).

Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Schenkungssteuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Bei Schenkungen mit Widerrufsvorbehalt kann es im Einzelfall zweifelhaft sein, ob überhaupt die Zuwendung vollzogen wurde.

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Grundsätzlich ist zwischen dem Entstehen der Steuerschuld und der Fälligkeit der Steuerschuld (§ 220 AO) zu unterscheiden. Mit der Entstehung der Steuer ist die Steuerschuld dem Grunde nach zwar entstanden, der Zeitpunkt der Zahlung (Fälligkeit) ergibt sich jedoch erst nach Festsetzung aus dem Steuerbescheid.

Stundung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
Das Erbschaftsteuerrecht enthält spezielle Vorschriften für die Stundung der Steuer. Die Artikel ErbSt und Grundbesitz sowie ErbSt und Betriebsvermögen beschreiben diese speziellen Fälle.

Die Vorschrift des § 28 ErbStG verdrängt dabei nicht die allgemeine Stundungsvorschrift des § 222 AO. Der Artikel Stundung von Steuern im allgemeinen beschreibt diese allgemeine Rechtsvorschrift der Abgabenordnung. Die für eine Steuerstundung nach § 222 AO erforderliche erhebliche Härte der Steuerzahlung kann sich aus persönlichen oder aus sachlichen Gründen ergeben.

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