Verzichtet ein Erbe auf seinen Erb- oder Pflichtteil und erhält er hierfür als Gegenleistung eine Abfindung, so unterliegt diese Gegenleistung nicht auch der Einkommensteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob die Abfindung in Form eines Einmalbetrags oder als laufende Rente gezahlt wird (Az: X R 132/95).
Hier liegt eine große Gefahr im praktischen Alltag. Wiederkehrende Leistungen (Renten) sind zu besteuern. Wenn z.B. bei Rentenzahlungen nicht beachtet wird, dass die Zuwendungen bereits der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterworfen wurden, besteht die Gefahr einer nicht gerechtfertigten zusätzlichen Besteuerung der Einkünfte (hier: der Ertragsanteil).
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