Verböserung bei Einspruch

Nach § 367 AO hat das Finanzamt, das über den Einspruch entscheidet, den Sachverhalt in vollem Umfang zu prüfen. Dabei darf das Finanzamt den angefochtenen Steuerbescheid auch zum Nachteil des Steuerzahlers ändern ("Verböserung").

Doch es ist nicht so schlimm wie es für den Steuerzahler klingt. Denn das Finanzamt ist nach § 367 AO auch verpflichtet, den Steuerzahler vor Abschluss des Einspruchsverfahrens von der Absicht zur "Verböserung" in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben sich hierzu zu äußern. Das Finanzamt gewährt also dem Steuerzahler "rechtliches Gehör" unter Angabe der Gründe und der steuerlichen Auswirkung und setzt dazu eine Frist für eine Stellungnahme. Der Steuerzahler kann daraufhin beschließen, dass er den Einspruch zurücknimmt. Für die Rücknahme des Einspruchs ist die Schriftform vorgesehen.

Nachstehend ein paar Grundsätze zum Einspruch gegen einen Steuerbecheid:

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