Verböserung bei Einspruch
Nach
§ 367 AO hat das Finanzamt, das über den Einspruch entscheidet, den Sachverhalt in vollem Umfang zu prüfen. Dabei darf das Finanzamt den angefochtenen Steuerbescheid auch zum Nachteil des Steuerzahlers ändern ("Verböserung").
Doch es ist nicht so schlimm wie es für den Steuerzahler klingt. Denn das Finanzamt ist nach § 367 AO auch verpflichtet, den Steuerzahler vor Abschluss des Einspruchsverfahrens von der Absicht zur "Verböserung" in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben sich hierzu zu äußern. Das Finanzamt gewährt also dem Steuerzahler "rechtliches Gehör" unter Angabe der Gründe und der steuerlichen Auswirkung und setzt dazu eine Frist für eine Stellungnahme. Der Steuerzahler kann daraufhin beschließen, dass er den Einspruch zurücknimmt. Für die Rücknahme des Einspruchs ist die Schriftform vorgesehen.
Nachstehend ein paar Grundsätze zum Einspruch gegen einen Steuerbecheid:
- Die Monatsfrist für die Einlegung eines Einspruches gilt nur dann nicht, wenn der Steuerbescheid keine, eine unvollständige oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung enthält.
- Die Einlegung eines Einspruches per Post sollte per Einschreiben erfolgen, denn im Zweifel ist der Steuerzahler für den rechtzeitigen Zugang des Einspruchs beweispflichtig.
- Eine Einspruchsentscheidung, die lediglich eine Standardformulierung ohne direkten Bezug zum jeweiligen Sachverhalt enthält, ist keine ausreichende Begründung für die Einspruchsentscheidung.
- Bei einer beabsichtigten Änderung des Steuerbescheides im Einspruchsverfahren zu Lasten des Steuerpflichtigen muss das Finanzamt den
Steuerpflichtigen auf diese "Verböserung" aufmerksam machen, damit der Steuerpflichtige Gelegenheit hat, seinen Einspruch zurückzuziehen.
- Eine Verböserung soll im Einspruchsverfahren nicht mehr zulässig sein, wenn vorher bereits der bestandskräftige Steuerbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert worden ist.
- Die Einlegung eines Einspruches hemmt nicht die im Steuerbescheid geforderten Zahlungen. Die dort genannten Zahlungsfristen müssen eingehalten werden. Ausnahme: Es wird "Aussetzung der Vollziehung" beantragt (§ 361 AO). Nachteil: Wenn der Einspruch später erfolglos ist, wird das Finanzamt zusätzlich zu der Steuerschuld Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro vollem Monat der Aussetzung verlangen.
- Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Es können aber auch keine eigenen Kosten, wie Aufwendungen für Einholung eines steuerlichen Rates dem Finanzamt in Rechnung gestellt werden. Das Finanzgericht München hat in seinem Urteil vom 30.04.2009 - 15 K 320/09 bestätigt, dass eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten für ein erfolgreiches Einspruchsverfahren gegen einen Haftungsbescheid ausgeschlossen ist. Das FG München hat eine Revision beim Bundesfinanzhof nicht zugelassen und der Steuerzahler hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde (Az. II B 83/09) eingelegt.