Kosten der Kur als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen

Seitdem Krankenkassen für Kuren nicht mehr in dem Maße wie früher aufkommen, gewinnt die steuerliche Geltendmachung der Kurkosten zunehmend an Bedeutung. Der Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein beruflicher Zusammenhang mit der Kur besteht. Ein typisches Beispiel ist die Kur für einen Berufsfußballspieler nach einem Sportunfall.

Die Kosten einer Kur (einschließlich Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand nach Abzug einer Haushaltsersparnis von zur Zeit 20%) können in Normalfällen nur als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Die Kosten (Aufwendungen) für eine Heilkur erkennt der Fiskus als außergewöhnliche Belastung an, wenn der Amtsarzt oder eine gesetzliche Krankenkasse bescheinigt, dass die Kur notwendig ist. Das Attest muss bereits vor Kurantritt vorliegen. Kommt die Krankenkasse nicht für die Kosten auf, kann der Steuerpflichtige neben Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung dem Fiskus in Rechnung stellen – soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Bei Kuren für Kinder wird grundsätzlich die Unterbringung im Kinderheim verlangt.

Die Kur muss nachweislich der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Unfalles dienen. Die Notwendigkeit der Kur kann zum Beispiel durch ein amtsärztliches Attest erbracht werden. Ein solches Attest ist ggf. nicht erforderlich, wenn die gesetzliche Krankenkasse einen Zuschuss zu den Kurkosten (nicht nur Arznei- und Kurmittelkosten) gewährt.

Die Kosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie die zumutbare Eigenbelastung des Steuerzahlers (i.d.R. zwischen 5 und 7% der Gesamteinkünfte) überschreiten.

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