Ein typisches Beispiel von Geldverschwendung und/oder besonders schlechter steuerlicher Beratung lag dem BFH-Urteil vom 30.1.1996 (IX R 100/93) zugrunde. Der Eigentümer einer Wohnung "vermietete" seiner in dieser Wohnung lebenden Lebensgefährtin die Hälfte der Wohnung (ausgenommen ein Arbeitszimmer) und begehrte den Ansatz von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung.
Die Begründung des BFH war von vornherein klar: Zwischen Kläger und Lebensgefährtin besteht eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und kein zivilrechtlicher Mietvertrag. Die als Mietzins deklarierten Zahlungen seien daher als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu sehen.
Anmerkung: Interessant an dem Fall ist, welcher Beweggrund den Kläger zum sinnlosen Prozess getrieben hat. Beim Pferderennen wäre die Quote auf Sieg nicht unter 1 zu 1000 gewesen.
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