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Berliner Testament: Darüber freut sich der Fiskus, weil dadurch persönliche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer vorab verschenkt werden. Dieser Nachteil lässt sich vermeiden, wenn in das Testament gleichzeitig ein Vermächtnis zugunsten der Kinder aufgenommen wird besser sogar ein "betagtes Vermächtnis".
Sicherlich ist vielen Ehepaaren, die für ihren Todesfall ein Testament aufgesetzt haben, gar nicht klar, wann sie ein sogenanntes "Berliner Testament" aufgesetzt haben. Darunter versteht man Nachlassregelungen, nach denen das Vermögen des Ehepartners, der zuerst stirbt, in vollem Umfang an den überlebenden Ehepartner übergeht. Erst wenn auch der verstirbt, soll das gesamte Vermögen auf die Kinder übergehen. Der Sinn ist klar: Der überlebende Ehepartner soll uneingeschränkt über das gemeinsam aufgebaute Vermögen verfügen können, ohne dass die Kinder vorab schon Zugriff haben.
Doch genau darin liegt der große steuerliche Nachteil des Berliner Testaments: Bereits beim Tod des zuerst verstorbenen Ehepartners gehen die steuerlichen Freibeträge für die Übertragung auf Kinder verloren weil ja der Ehepartner und nicht die Kinder das Vermögen erhält. Verstirbt dann der andere Elternteil, wird das "angesammelte" Vermögen insgesamt auf die Kinder übertragen. Damit können die persönlichen Freibeträge für die Übertragung auf Kinder nur einmal ausgenutzt werden und durch die insgesamt höhere Erbschaft erhöht sich oft auch noch der Erbschaftsteuersatz.
Die steuerlichen Nachteile des Berliner Testamentes lassen sich dadurch vermeiden, dass bereits im Testament ein sogenanntes "Vermächtnis" zugunsten der Kinder aufgenommen wird. Durch ein solches Vermächtnis kann bestimmt werden, dass jedes Kind aus dem vererbten Vermögen einen bestimmten Geldbetrag oder einen Gegenstand erhält. Der überlebende Ehepartner muss also einen begrenzten, vorab genau bestimmten Teil des Vermögens weitergeben. Seine Erbschaft verringert sich auch steuerlich um diesen Betrag die Kinder können für das erhaltene Vermögen den persönlichen Freibetrag ausnutzen.
Ist nun bereits bei Abfassung des Vermächtnisses klar, dass die Leistung an die Kinder finanziell nicht so ohne weiteres zu verkraften ist (weil z.B. erst Vermögen verkauft werden muss), so kann die Zahlung des Anspruches schon im Vermächtnis für einige Zeit aufgeschoben werden. Man spricht dann von einem "betagten Vermächtnis" das vom Finanzministerium Saarland ausdrücklich anerkannt wurde.
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