Wenn der Finanzbeamte keine Lust hat, in die Akte des Vorjahres zu schauen, und deswegen Ihren Steuerfall ohne Einsicht in die Unterlagen des Vorjahres erledigt, gehen dadurch entstandene Fehler zu Lasten des Finanzamtes. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen bereits in einem Urteil vom 10.9.1998 bestätigt. Das niedersächsisches Finanzgericht liegt damit auf der gleichen Linie wie der BFH in München, der bereits 1985 ähnlich entschieden hatte.
Weil auch die Finanzämter in Zeiten leerer Kassen gezwungen sind, mit möglichst wenig Personal möglichst viele Steuerfälle zu erledigen, wurde in vielen Finanzämtern das sogenannte "aktenlose Verfahren" eingeführt. Dabei verzichten die Finanzämter darauf, für die einzelnen Steuerfälle Akten anzulegen. Vielmehr werden die jeweiligen Unterlagen sofort nach Bearbeitung in einem Zentralarchiv abgelegt.
Da damit der Finanzbeamte bei der Bearbeitung des Steuerfalles im nächsten Jahr die Unterlagen der Vorjahre aus dem Archiv holen müsste, bearbeitet er den Steuerfall in aller Regel nur nach den aktuellen Unterlagen, die ihm vorliegen. Da kann es schnell passieren, dass etwas übersehen wird, was früher bei Durchsicht der Vorjahresakten aufgefallen wäre. Werden solche Fehler später festgestellt, versuchen die Finanzämter häufig, die zu wenig erhobene Steuer beim Steuerzahler nachträglich zu holen.
Begründet werden derartige Änderungen häufig mit § 173 Abs. 1 Nr.1 AO. Nach dieser Vorschrift kann ein Steuerbescheid auch später noch geändert werden, wenn dem Finanzamt nachträglich neue Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.
Sie sollten sich solche späteren Änderungen nicht gefallen lassen. Die Finanzgerichte geben Ihnen Schützenhilfe: Wenn der Fehler nur deswegen passiert ist, weil das Finanzamt die Unterlagen der Vorjahre nicht herangezogen hat, darf es den Steuerbescheid nicht mehr nachträglich ändern. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt die Steuererklärung abschließend bearbeitet hat, obwohl beim Blick in die Unterlagen der Vorjahre klar geworden wäre, dass die laufende Erklärung unvollständig ist oder ein Sachverhalt nicht eindeutig erklärt wurde. Das Fehlerrisiko, das sich durch das aktenlose Verfahren zwangsläufig ergibt, geht also zu Lasten des Finanzamtes.
Quelle: Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 10.9.1998, AZ: XI 202/95, rechtskräftig sowie Urteil des BFH vom 13.11.1985, BStBl 1986 Teil II Seite 241
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