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Geringfügige Aufzeichnungsmängel bei Fahrtenbuch

Wird zur steuerlichen Geltendmachung von Fahrtkosten ein Fahrtenbuch geführt, darf das Finanzamt trotz der hohen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Führung nicht jeden geringfügigen Mangel zum Anlass nehmen, die Anerkennung des Fahrtenbuchs abzulehnen.

Das Finanzgericht Köln behandelte das Fehlen der Aufzeichnung nur einer Fahrt während eines Jahres und in einem anderen Jahr die fehlende Übereinstimmung der Kilometerangaben mit einer Reparaturrechnung als unerheblichen Mangel, der nicht automatisch zur Verwerfung des gesamten Fahrtenbuchs führen kann.

Urteil des FG Köln vom 27.04.2006 - 10 K 4600/04

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