Familienheimfahrten in der Steuererklärung
Familienheimfahrten sind Fahrten zwischen dem auswärtigen Beschäftigungsort und dem Ort, an dem der Beschäftigte einen eigenen Hausstand unterhält. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Familienheimfahrten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Dafür sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. Der
Ratgeber zur doppelten Haushaltsführung beschreibt eingehend die Voraussetzungen und enthält viele Steuertipps zum Abzug der Kosten für Familienheimfahrten. Nutzen Sie bei Bedarf die reichhaltigen Informationenen im vorgenannten verlinkten Artikel.
An dieser Stelle sei nur erwähnt, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegt, wenn die Tätigkeit am Ort als Dienstreise anzusehen sind. Dienstreise und doppelte Haushaltsführung schließen sich aus. Ein gelegentlich angemietetes Zimmer begründet auch keine Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Interessant ist aber für Vielfahrer, dass sie bis zur Abgabe der Steuererklärung und ggf. sogar bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides ein Wahlrecht haben, welche Kosten sie absetzen möchten.
Wahlrecht bei vielen Familienheimfahrten
Wer häufiger als wöchentlich eine Heimfahrt tätigt, sollte das Wahlrecht beim Werbungskostenabzug kennen.
- Alternative 1: Abzug der Aufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung mit maximal einer Familienheimfahrt wöchentlich
- Alternative 2: Abzug der Kosten aller getätigten Familienheimfahrten. Dies bedeutet aber auch, dass dann keine anderweitigen Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung abgesetzt werden dürfen. Sofern aus beruflichen Gründen der Steuerpflichtige selber keine Familienheimfahrt vornehmen konnte, dürfen stattdessen auch die Fahrkosten des Ehepartners zur Zweitwohnung angesetzt werden. Für Vielfahrer kann die Alternative 2 daher sogar günstiger sein.
- Vom Arbeitgeber ist die Wahl der Alternative 2 durch den Arbeitnehmer nicht zu beachten. Der Arbeitgeber kann die steuerfreie Erstattung nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung vornehmen, auch wenn der Arbeitnehmer sich für die Absetzbarkeit aller Familienheimfahrten im Sinne der Alternative 2 entscheidet.