Das Finanzamt teilte ihm jedoch mit, nach einer Gesetzesänderung im Jahr 1996 dürften nur noch Unterhaltsleistungen an hier zu Lande 'gesetzlich Unterhaltsberechtigte' von der Steuer abgezogen werden. Und dazu zählten nur Eltern, Kinder, Großeltern und Ehegatten. Daher könne er nur die Zahlungen an seinen Vater von der Steuer absetzen.
Gegen diesen Bescheid zog der Steuerzahler vor Gericht: Seine Unterhaltszahlungen an die Schwester und ihre entsprächen einer gesetzlichen und sittlichen Verpflichtung, argumentierte er. Diese gelte in der Türkei und sei für ihn auch in Deutschland verbindlich. Auch den Unterhaltsleistungen an die Stiefmutter könne er sich aus sittlichen Gründen nicht entziehen, da diese ansonsten wegen des fehlenden Sozialsystems in der Türkei verelenden würde. Die seit 1996 geltende gesetzliche Regelung verstoße gegen das Grundgesetz.
Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, die Neuregelung sei mit Grundgesetz und Europarecht vereinbar (III R 8/01). Das gelte selbst dann, wenn die Unterhaltspflicht für den Steuerpflichtigen nach internationalem Privatrecht verbindlich sein sollte. Der deutsche Gesetzgeber dürfe den Steuerabzug beschränken auf Unterhaltszahlungen an Personen, denen der Steuerpflichtige auch in Deutschland Unterhalt zahlen müsste. Bei Leistungen für Angehörige im Ausland könne oft nicht zuverlässig ermittelt werden, ob die ausländische Rechts- oder Sittenordnung tatsächlich eine Unterhaltspflicht begründe. Deshalb habe die frühere Regelung zu Missbrauch und 'nicht gerechtfertigten Steuervorteilen' geführt.
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